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460 25 189

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. November 2025 (460 25 189)

Basel-Landschaft · 2025-11-07 · Deutsch BL

Umfang der bindenden Tatsachen bei Strafzumessungsberufung Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe usw. / Irreführung der Rechtspflege) Landesverweisung Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie und zwar sowohl im Interesse der Parteien als auch der Justiz, weil so vermieden wird, dass die Parteien und die Justiz unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1; Schäfer / Sander / van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 552 f.).

E. 1.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

E. 1.1.1 Die Beschuldigte 2 ist in der Schweiz vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 wurde sie wegen Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (act. B9 ff.).

E. 1.1.2 Im Ausland ergingen folgende acht Verurteilungen gegen die Beschuldigte 2 (act. 239 ff.):

- Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 21. Oktober 2016: Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung, Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014: Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2011: Schuldspruch wegen Unterschlagung; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 60.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2009: Schuldspruch wegen Betrugs, schweren Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs, Strafbarkeit des Versuchs; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2006 und des Amtsgerichts Ebersberg vom 17. Februar 2006.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2006: Schuldspruch wegen Betrugs; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 17. Februar 2006: Schuldspruch wegen Betrugs; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 10.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

- Urteil des Amtsgerichts Donaustadt vom 11. Dezember 2003: Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 21. Februar 2002: Schuldspruch wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre durch das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. Dezember 2003.

E. 1.1.3 Die Vorstrafe der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 ist derzeit noch im Strafregister verzeichnet. Bei analoger Anwendung der in Art. 30 Abs. 2 StReG festgelegten Entfernungsfristen für Schweizer Grundurteilen wären von den acht ausländischen Verurteilungen der Beschuldigten 2 nur noch die Urteile des Bezirksgerichts Bregenz vom 21. Oktober 2016 und des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 im Strafregister aufgeführt. Weil die übrigen ausländischen Verurteilungen zeitlich sehr weit zurückliegen und nach den hiesigen Vorschriften nicht mehr im Strafregister aufgeführt würden, ist deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung vorliegend nicht angezeigt.

E. 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Art. 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2).

E. 1.4 Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.3.1). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGer 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5).

E. 1.5 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.4.4).

E. 1.6 Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1). 2. Der Anordnung einer Landesverweisung kann ferner das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) entgegenstehen.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1).

E. 2.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Beschuldigte 2 sind einzig die Strafzumessung und die Landesverweisung. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt sowie den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsprozess, für welche er mit Fr. 12'685.50 entschädigt wurde, bestens vertraut. Weder stellten sich in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Unter diesen Umständen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als klar übersetzt.

E. 2.2 Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2). Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.3.1) kann eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 erster Absatz). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 zweiter Absatz; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2; 125 II 105 E. 2c). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 in fine). 3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (BGer 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). B. Konkrete Beurteilung BA. Beschuldigter 1 a. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB (i) Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Als serbischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte 1 Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er machte sich vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und damit eines Katalogdelikts gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Demnach ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung verzichtet werden kann. (ii) Härtefallprüfung (a) Anwesenheitsdauer in der Schweiz Anfang 2015 zog der Beschuldigte 1 im Alter von 35 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, in die Schweiz. Ende Oktober 2025 übersiedelte er nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Somit hielt er sich knapp elf Jahre in der Schweiz auf. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er in Serbien, Österreich sowie Deutschland und wuchs während der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz auf. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz steht der Anordnung einer Landesverweisung daher nicht entgegen. (b) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse

1. Laut Handelsregister führte der Beschuldigte 1 gemeinsam mit der Beschuldigten 2 von April bis September 2015 das Einzelunternehmen W.___ mit Sitz in O.___. Der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldigten 1 weist jedoch bis Ende 2015 keine AHVbeitragspflichtige Beschäftigung aus (act. 2255). Ab Februar 2016 war der Beschuldigte 1 mit dem Einzelunternehmen X.___ selbständig in den Bereichen Autohandel und Gebäudereinigung tätig. Von Februar bis Dezember 2016 erzielte er aus dieser Beschäftigung ein Einkommen von knapp Fr. 20'000.– (act. 2255, 3083). Bereits im Mai und Juni 2016 bezog er erstmals Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 39). Im Jahr 2017 erzielte er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von knapp Fr. 10'000.– (act. 2255). Am 14. Dezember 2017 erlitt der Beschuldigte 1 eine inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers (Nebenakten IV pdf S. 461). Im Januar 2018 stellte er bei der Gemeinde H.___ ein Gesuch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 100 ff.). Von Ende Januar 2018 bis März 2020 bezog er mit einem kurzen Unterbruch Sozialhilfe von der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 49 ff.). Im Juni 2020 sprach ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente von etwas mehr als Fr. 200.– pro Monat zu (Nebenakten IV pdf S. 81 ff.). Überdies erhielt er ab Dezember 2018 Ergänzungsleistungen und ab März 2019 eine Hilflosenentschädigung (act. 115, 3053 ff., Nebenakten IV pdf S. 116 ff.). Der Wegzug nach P.___/Serbien per Ende Oktober 2025 führte von Gesetzes wegen zum Verlust der Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 1 ELG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 zwar seit dem 14. Dezember 2017 aufgrund seiner vollständigen Invalidität nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann (Nebenakten IV pdf S. 87). Vor dem Eintritt der Invalidität erzielte er indes mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich bescheidene Einkünfte, so dass seine wirtschaftliche Integration in dieser Zeit nicht als wirklich gelungen bezeichnet werden kann.

2. Der Beschuldigte 1 verfügt über kein nennenswertes Vermögen; im Gegenteil hat er in den vergangenen Jahren beträchtliche Schulden angehäuft (act. A1). So sind nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Umfang von Fr. 59'533.95 bekannt (act. A9 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sind daher als schlecht zu bezeichnen.

3. Der Beschuldigte 1, der seine Kindheit und Jugend sowie Schulausbildung überwiegend in Ac._____/Österreich verbrachte, beherrscht die deutsche Sprache. Daneben spricht er auch Serbisch und Rumänisch (act. 95). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab er an, Freunde in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz zu haben (act. 95). Er legt jedoch weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass er in der Schweiz engere Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt oder Freundschaften aufgebaut hat. Auch eine Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nicht bekannt. Eine relevante soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz ist folglich nicht ersichtlich. (c) Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte 1 wird vorliegend neben der schwerwiegenden Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs auch wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. In der Schweiz erfolgte am 15. Februar 2019 eine Verurteilung des Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Betrugs und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem weist er in Österreich mehrere Vorstrafen auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 wurde er wegen (versuchten) gewerbsmässig schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Bereits in den Jahren 1995 bis 2003 erfolgten in Österreich vier weitere Verurteilungen wegen einschlägiger Delikte, wobei nebst zwei kurzen Freiheitsstrafen auch Freiheitsstrafen von 26 Monaten und 18 Monaten verhängt wurden. Darüber hinaus wurde er im Jahr 1997 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (act. 31). In Bezug auf die Legalprognose ist zu beachten, dass im ausländerrechtlichen Bereich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Straf- und Ausländerrechts ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (BGE 145 IV 364 E. 4.4; 137 II 233 E. 5.2.2). Auch wenn vorliegend die 27-monatige Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird, kann unter den gegebenen Umständen in ausländerrechtlicher Hinsicht, namentlich mit Blick auf die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, die teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens verübte Delinquenz, nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 weiterhin eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten ausgeht. (d) Familienverhältnisse Der Beschuldigte 1 ist seit dem Jahr 2001 mit der Beschuldigten 2 verheiratet und lebt gegenwärtig mit ihr in P.___/Serbien zusammen. Das Ehepaar ist kinderlos. Der Vater des Beschuldigten 1 wohnt in Österreich und die Mutter in Serbien. Mit beiden Eltern pflegt er regelmässigen Kontakt (act. S225 ff.). Während seines Aufenthalts in H.___ wohnte der Beschuldigte 1 im selben Mehrfamilienhaus wie seine Schwester Y.___, ihr Sohn T.___ und dessen Ehefrau Z.___ sowie deren beide gemeinsamen Kinder (act. 2161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2025 gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er mit seinem Neffen [(T.___)] und seiner Schwester [(Y.___)] stets eng verbunden gewesen sei und sonst niemanden habe (act. S229). Im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrags vom 7. November 2025 machte seine Verteidigerin geltend, eine Landesverweisung würde zur Folge haben, dass der Beschuldigte 1 die Kinder seines Neffen in der Schweiz nicht mehr besuchen könne. Da die Beschuldigten 1 und 2 kinderlos geblieben seien, bestehe zu den Kindern des Neffen eine besonders enge Beziehung. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Neffen nicht zur sogenannten Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und seinem Neffen bzw. dessen Kinder eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Wunsch des Beschuldigten 1, den Neffen und dessen Kinder in der Schweiz besuchen zu können, ist zwar verständlich, vermag aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, das einem Landesverweis entgegenstünde. Im Übrigen steht es dem Beschuldigten 1 offen, den Kontakt zu seinem Neffen und dessen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche des Neffen und dessen Kindern in Serbien aufrechtzuerhalten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 über keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfügt, welche von Art. 8 EMRK anspruchsrelevant erfasst würden. (e) Gesundheitszustand Beim Beschuldigten 1 wurde am 14. Dezember 2017 eine inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers diagnostiziert (Nebenakten IV pdf S. 461). In der Folge wurde ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Nebenakten IV pdf S. 81 ff.). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte 1 seit dem Bandscheibenvorfall vom [14.] Dezember 2017 für die Zurücklegung längerer Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen (act. 97, S223). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2025 gab er an, dass er seit einem Sturz im Winter 2023, bei dem er sich einen Hüft- und Oberschenkelbruch zugezogen habe, auch für kürzere Strecken auf einen Rollstuhl oder zumindest auf Gehstöcke angewiesen sei (act. S223). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 ist zwar bedauerlich, vermag indes einer Landesverweisung nicht entgegenzustehen. Eine ärztliche Versorgung sowie der Bezug von Medikamenten sind auch in Serbien möglich. (f) Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Der Beschuldigte 1 kehrte Ende Oktober 2025 nach Serbien zurück. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschuldigten 1 in Serbien mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in seinem Heimatland oder unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Der Beschuldigte 1 verbrachte seine ersten Lebensjahre in Serbien, beherrscht die serbische Sprache und unterhält durch den Aufenthalt seiner Mutter vor Ort über familiäre Bindungen in Serbien (act. 95). Unter diesen Umständen erweist sich ein weiterer Verbleib in Serbien als zumutbar. (g) Gesamtwürdigung Eine Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person zweifelsohne eine persönliche Härte. Erforderlich ist indessen eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen „Ausnahmefall" unter den Härtefällen darstellt (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.; OGer BE K 24 170 vom 14. März 2025 E. 28.2.8). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte 1 ist weder sozial noch gesellschaftlich, kulturell oder beruflich speziell in der Schweiz integriert. Familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK bestehen in der Schweiz nicht, und sein Gesundheitszustand steht einem weiteren Verbleib in Serbien nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 verbrachte seine ersten Lebensjahre in Serbien, spricht die serbische Sprache und seine Mutter lebt in Serbien. Unter diesen Umständen ist eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland als wahrscheinlich. Folglich liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb eine Landesverweisung anzuordnen ist. (iii) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten 1 ausfallen würde. So bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden „Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (BGer 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.4). In Bezug auf die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einer Rückkehr in die Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden. Diese bestehen einzig in seiner knapp elfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und im regelmässigen persönlichen Kontakt zum Neffen bzw. dessen Kindern. Demgegenüber ist zu beachten, dass er vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wird. Der gewerbsmässige Betrug stellt eine schwerwiegende Straftat, die gegen ein wichtiges Rechtsgut nämlich den Schutz von öffentlichen und privaten Vermögen gerichtet ist. Auch ist das konkrete Tatverschulden beträchtlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und teilweise während laufender Probezeit und des laufenden Verfahrens delinquiert hat. Damit offenbarte er eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Es kann daher ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut einschlägige Straftaten verüben wird. Angesichts der erwähnten „Zweijahresregel" wären besondere Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Beschuldigten 1 das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Solche sind namentlich mangels genügender Integration und familiärer Bindung zur Kernfamilie in der Schweiz nicht ersichtlich. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung deutlich die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einer Rückkehr in die Schweiz. Eine Landesverweisung erscheint demzufolge auch im Rahmen der Interessenabwägung als angezeigt. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. b. Dauer der Landesverweisung Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist mit Blick auf die Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs strafzumessungsrechtlich als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 27 Monaten liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Zugunsten des Beschuldigten 1 ist eine gewisse familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Neffen und dessen Kindern sowie seine knapp elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe strafrechtlich nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Anordnung einer Landesverweisung über die gesetzlich festgelegte Minimaldauer von 5 Jahren verlangen würden. Insgesamt erscheint folglich eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen. BB. Beschuldigte 2 a. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB (i) Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Die Beschuldigte 2 ist als österreichische Staatsbürgerin eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie machte sich vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und damit einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Damit ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu beurteilen bleibt, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der ausnahmsweise einen Verzicht auf die Landesverweisung verlangt. (ii) Härtefallprüfung (a) Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte 2 reiste Anfang 2015 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und zog Ende Oktober 2025 nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Ihr Aufenthalt hierzulande dauerte folglich knapp elf Jahre. Den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte sie jedoch in Österreich sowie Deutschland. Während ihrer prägenden Kindheits- und Jugendjahre lebte sie nicht in der Schweiz. Ihre Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermag einer Landesverweisung demnach nicht entgegenzustehen. (b) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse

1. Gemäss Handelsregister betrieb die Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 von April bis September 2015 das Einzelunternehmen W.___ mit Sitz in O.___. Der Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 2 weist jedoch bis Ende 2015 keine AHVbeitragspflichtige Beschäftigung aus (act. 2295). Im ersten Halbjahr 2016 erzielte die Beschuldigte 2 als Raumpflegerin bei der Aa.___ einen Lohn von brutto Fr. 24'148.– (act. 151, 615). In den Monaten Juli, August und Oktober 2016 erhielt sie SUVA-Leistungen von rund Fr. 15'000.– (act. 1509 ff.). Von September bis Dezember 2016 verdiente sie mit ihrer Tätigkeit bei der Ab.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 6'910.–. Von März bis Oktober 2017 und im Januar 2018 bezog sie Arbeitslosengelder in Höhe von insgesamt Fr. 16'365.–. Von September 2017 bis Dezember 2019 hatte sie nur geringe Erwerbseinkünfte (act. 2295). Von Ende Januar 2018 bis März 2020 bezog sie mit einem kurzen Unterbruch Sozialhilfeleistungen der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 49 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten 2 in der Schweiz als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.

2. Die Beschuldigte 2 bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, (…), eine Rente von EUR 313.35 pro Monat und von der Deutschen Rentenversicherung eine solche von EUR 112.52 pro Monat (act. B5 ff.). Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen; vielmehr hat sie in den vergangenen Jahren beträchtliche Schulden angehäuft (act. A1). Aus den Akten sind nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre von total Fr. 84'329.65 ersichtlich (act. B17 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 2 sind demnach als schlecht zu bezeichnen.

3. Die Beschuldigte 2 beherrscht die deutsche Sprache. Daneben spricht sie auch Serbisch und Rumänisch (act. 367). Im Rahmen der Einvernahme vom 10. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab sie an, ihre Freunde lebten vorwiegend in Österreich, sie habe aber auch noch Freunde in Deutschland. Praktisch ihre ganze Familie lebe in Ac._____/Österreich (act. 367). Anhaltspunkte für gefestigte persönliche Beziehungen zu Einheimischen in der Schweiz bestehen nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine Teilnahme am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben (vgl. act. 363 ff.). Von einer sozialen, kulturellen und persönlichen Integration in die schweizerische Gesellschaft kann somit nicht gesprochen werden. (c) Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Beschuldigte 2 wird vorliegend neben der schwerwiegenden Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs auch wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. In der Schweiz weist sie lediglich eine nicht einschlägige, geringfügige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe auf. In Österreich und Deutschland erfolgten in den Jahren 2002 bis 2014 insgesamt sieben einschlägige Verurteilungen. Nebst einer kürzeren Freiheitsstrafe und vier Geldstrafen wurden dabei zwei einjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen. Im Jahr 2016 wurde sie in Österreich zudem wegen Urkundenunterdrückung verurteilt, jedoch wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (act. 239 ff.). Der Umstand, dass für die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene 22-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewährt ist, vermag ausländerrechtlich, namentlich angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, nicht auszuschliessen, dass von der Beschuldigten 2 eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Delikte ausgeht. (d) Familienverhältnisse Die Beschuldigte 2 ist seit dem Jahr 2001 mit dem Beschuldigten 1 verheiratet und lebt gegenwärtig mit ihm in P.___/Serbien. Das Ehepaar ist kinderlos. Der Vater der Beschuldigten 2 wohnt seit etwa zehn bis fünfzehn Jahren in Serbien. Ihre beiden Schwestern und ihr Bruder leben in Ac._____/Österreich (act. 365, S233). Folglich sind keine familiäre Verknüpfungen zur Schweiz zu erkennen. (e) Gesundheitszustand Die Beschuldigte 2 erlitt am 15. September 2019 einen Hirnschlag und leidet überdies infolge eines unerfüllten Kinderwunsches sowie einer Totgeburt in der zwanzigsten Schwangerschaftswoche an psychischen Beeinträchtigungen (act. 365, S231 ff.). Ihr Gesundheitszustand ist zwar bedauerlich, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Eine ärztliche Versorgung sowie der Bezug von Medikamenten sind auch in Serbien gewährleistet. (f) Möglichkeit der Eingliederung im Heimatstaat des Ehemanns Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 2 Schwierigkeiten haben könnte, sich in Serbien, dem Heimatland ihres Ehemanns, einzugliedern, werden weder konkret geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nachdem die Beschuldigte 2 von sich aus mit ihrem Ehemann nach Serbien gezogen ist und überdies die serbische Sprache beherrscht, ist es ihr ohne Weiteres zumutbar, in diesem Land zu leben. Erleichternd dürfte wirken, dass ihr Vater dort lebt (act. S233). (g) Gesamtwürdigung Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Beschuldigte 2 ist in sozialer, gesellschaftlicher, kultureller und in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht erkennbar integriert. Sie unterhält hierzulande auch weder familiäre noch verwandtschaftliche Bindungen, und ihr Gesundheitszustand steht einem weiteren Verbleib in Serbien nicht entgegen. Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte 2 seit knapp einem Vierteljahrhundert mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet ist und auch die serbische Sprache spricht. Überdies lebt ihr Vater in Serbien. Unter diesen Umständen erscheint eine erfolgreiche Integration im Heimatland ihres Ehemanns wahrscheinlich. In Würdigung sämtlicher massgebender Umstände stellt eine Landesverweisung für die Beschuldigte 2 keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. (iii) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung würde mangels Vorliegens eines Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschuldigten 2 ausfiele. Die persönlichen Interessen der Beschuldigten 2 an einer Rückkehr in die Schweiz ergeben sich einzig aus ihrer Aufenthaltsdauer von knapp elf Jahren. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 sich unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht hat und hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft wird. Sie ist überdies mehrfach (einschlägig) vorbestraft und hat teilweise während des laufenden Verfahrens delinquiert. Ihr Verhalten zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Aus diesen Gründen besteht ausländerrechtlich eine gewisse Gefahr, dass sie erneut einschlägige Straftaten begehen könnte. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten 2 an einer Rückkehr in die Schweiz. Eine Landesverweisung erscheint somit auch im Rahmen der Interessensabwägung als angebracht. (iv) Fazit Die Beschuldigte 2 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. b. Freizügigkeitsabkommen

1. Die Beschuldigte 2 ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in P.___/Serbien. Wie bereits erwähnt, berechtigt das Freizügigkeitsabkommen nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Weder wird geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Ebenso wenig ist dargelegt oder erkennbar, dass sie hierzulande eine Arbeitsstelle hat oder eine solche in Aussicht steht. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise dafür, dass ihr aus einem anderen Grund gemäss den spezifischen Vertragsvereinbarungen des Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleistungserbringung, Arbeitssuche, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Das Freizügigkeitsabkommen steht demzufolge der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung von vornherein nicht entgegen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn das Freizügigkeitsabkommen der Beschuldigten 2 grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht gewähren würde, dies – wie nachfolgend darzulegen bleibt – aus Gründen der öffentlichen Ordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstünde. Die Beschuldigte 2 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Diese Straftat betrifft nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (BGer 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6). Gleichwohl handelt es sich beim gewerbsmässigen Betrug um eine Straftat erheblicher Schwere, zumal die Deliktssumme bei Fr. 102'613.15 liegt. Aus der für den gewerbsmässigen Betrug und die Irreführung der Rechtspflege auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten erhellt sodann, dass das Verschulden insgesamt als erheblich einzustufen ist. Der Vollzug dieser Strafe ist aufgrund der verbleibenden Zweifel hinsichtlich der künftigen Bewährung der Beschuldigten 2 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Nicht unbesehen bleiben kann, dass die Beschuldigte 2 während eines grossen Teils des angeklagten Deliktszeitraums von der Sozialhilfe unterstützt wurde und somit ohne finanzielle Not handelte. Sie delinquierte aus rein pekuniärem, mithin egoistischem Motiv und brachte dadurch eine nicht zu unterschätzende Geringschätzung für die hiesige Rechtsordnung zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 2 bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist sowie teilweise während des laufenden Verfahrens delinquierte. Unter Würdigung der dargestellten Umstände ist ausländerrechtlich weiterhin von einem erheblich erhöhten Risiko künftiger einschlägiger Straftaten auszugehen, weshalb die Anordnung einer Landesverweisung auch vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ohne Weiteres als verhältnismässig erscheint. c. Dauer der Landesverweisung Das Verschulden der Beschuldigten 2 ist in Bezug auf die Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs strafzumessungsrechtlich als noch leicht zu qualifizieren. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 22 Monaten bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Zu ihren Gunsten ist ihre knapp elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass infolge der Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe strafrechtlich nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Anordnung einer Landesverweisung über die gesetzlich festgelegte Minimaldauer von 5 Jahren gebieten würden. Eine Landesverweisung von 5 Jahren erscheint demnach als angemessen. IV . A usschreibung im S chengener I nformationssystem (SIS) A. Rechtliche Grundlagen 1. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). B. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte 1 ist serbischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger. Aufgrund seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ist das gesetzlich vorgesehene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat er sich einer schweren Straftat schuldig gemacht. Wie bereits in Erwägung IV/B/BA/a/(ii)/(c) ausgeführt, kann angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens verübten Delinquenz ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 erneut einschlägige Delikte verübt. Die Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass vom Beschuldigten 1 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung ausgeht, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. V . K osten und E ntschädigung A. Verfahrenskosten AA. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'200.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 200.–) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). AB. Verlegung der Verfahrenskosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich des Beschuldigten 1 weitgehend in Bezug auf die Strafe, die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie hinsichtlich der Beschuldigten 2 weitgehend in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung. Die lediglich geringfügige Abweichung vom Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung hat nur marginale Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'200.– dem Beschuldigten 1 im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) sowie der Beschuldigten 2 im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) aufzuerlegen und im Umfang von 10 % (Fr. 320.–) auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.– zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Nicht separat entschädigt werden auch Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen (KGer BL 470 24 70 vom 11. Juni 2024 E. 2.10.10; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4 und 8). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). BB. Konkrete Beurteilung a. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Advokatin Joanna Wierzcholski, stellt mit Honorarnote vom 7. November 2025 für ihre Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren (ohne Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) eine Entschädigung von Fr. 1'851.10 in Rechnung (8,5 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 12.40, MWST von Fr. 138.70).

E. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrags und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden 4,75 Stunden geltend gemacht (18.08.2025: Studium der Urteilsbegründung 1,00 Std.; Durchsicht relevante Akten / Vorbereitung des Parteivortrags 3,75 Std.). Angesichts der beschränkten Berufungsthematik und des begrenzten Umfangs der Begründung des Parteivortrags von dreieinhalb Seiten erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,75 Stunden deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für die Ausarbeitung der Begründung des Parteivortrags und die damit verbundene Vorbereitung auf 3,5 Stunden zu kürzen.

E. 2.2.2 Für die Besprechung mit der Beschuldigten 2 werden 1,25 Stunden in Rechnung gestellt (18.08.2025: Besprechung mit Klientin). In Anbetracht der Streitsache erweist sich der hierfür fakturierte Aufwand als zu hoch. Unter diesem Titel ist lediglich eine Stunde zu vergüten.

E. 2.2.3 Für allgemeine Arbeiten (Kommunikation mit dem Beschuldigten 1 und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 und Korrespondenz mit dem Kantonsgericht) werden 1,80 Stunden geltend gemacht (23.10.2025: Telefonat mit Gegenanwältin 0,20 Std.; 29.10.2025: Eingabe an das Kantonsgericht 0.10 Std.; diverse Korrespondenz mit Klientin 1,50 Std.). Dieser Aufwand ist übersetzt. Für diese allgemeinen Arbeiten erscheint lediglich die Entschädigung eines Aufwandes von einer Stunde als angezeigt.

E. 2.2.4 Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist ein Zeitaufwand von 0,75 Stunden zu vergüten.

E. 2.2.5 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Simon Berger ein Zeitaufwand von insgesamt 6,25 Stunden zu entschädigen. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.– resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 1'250.–. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 64.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 106.50. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Simon Berger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'421.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten.

E. 2.3 Die Beschuldigte 2 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'279.–) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 3 Nach dem Eingang der Berufungserklärung vom 27. August 2025 setzte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung eines begründeten Antrags auf Nichteintreten oder zur Erklärung einer Anschlussberufung an. Nach Studium der Akten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie nach Terminabsprache mit den Parteien und erfolgter Vorladung fand am 7. November 2025 die mündliche Berufungsverhandlung statt. An diesem Tag fällte das Kantonsgericht auch sein Urteil und eröffnete das Dispositiv auf elektronischem Weg. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. In Würdigung der Tatsache, dass mitunter kein Haftfall vorlag, ist die Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens ebenso nicht als übermässig zu qualifizieren.

E. 3.2 Beim Beschuldigten 1 ist überdies keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 erklärte er zwar, dass er durch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ ein Unrecht begangen habe und äusserte sein Bedauern darüber. Gleichzeitig versuchte er jedoch, die Verantwortung für sein Handeln auf äussere Umstände abzuschieben. Zudem zeigt sein strafbares Tun nach der vorgenannten Befragung, dass die damals geäusserte Einsicht und Reue nicht aufrichtig war. Weiter zeigte er im Vorverfahren im Zusammenhang mit der Betrugshandlung zum Nachteil der C.___ Versicherung AG mit dem geäusserten pauschalen Bedauern und der Bezeichnung der Tat als dumme Idee keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde. Im Weiteren kann in dem vom Beschuldigten 1 im Schlusswort geäusserten Bedauern keine wirkliche Reue erblickt werden, versucht er doch seine Taten mit dem damals von verschiedenen Seiten bestehenden grossen Druck zu rechtfertigen. Ferner vermag daran der Umstand, dass der Beschuldigte 1 zwischen dem 12. September 2024 und dem 26. Februar 2025 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von total Fr. 2'100.– der Gemeinde H.___ zurückzahlte sowie in den Jahren 2024 und 2025 diverse kleinere Ausstände von anderen Gläubigern befriedigte, nichts zu ändern (act. S101 ff.). Denn die Zahlungen an die Gemeinde H.___ erfolgten erst, nachdem diese ihn mit Schreiben vom 2. September 2024 unter Androhung rechtlicher Schritte zur Begleichung des Ausstands von insgesamt Fr. 97'921.30 durch monatliche Raten von Fr. 300.– aufgefordert hatte (act. S115). Diese Zahlungen an die Gemeinde H.___ erfolgten somit lediglich unter entsprechendem Druck. Sodann ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 auch nach dem 26. Februar 2025 weitere Zahlungen an die Gemeinde H.___ geleistet hat. Im Übrigen wird weder behauptet noch ist erkennbar, dass der Beschuldigte 1 den weiteren Geschädigten (C.___ Versicherung AG, D.___ Versicherung AG und J.___ AG) Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Ein besonderes Bemühen des Beschuldigten 1 darum, die Folgen der Taten rückgängig zu machen, kann folglich nicht angenommen werden. Unter den dargestellten Umständen besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Veranlassung, dem Beschuldigten 1 unter dem Titel von Einsicht und Reue eine Strafminderung zuzugestehen. Ebenso wenig lässt sich eine strafmindernde aufrichtige Reue ausmachen. (iii) Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor namentlich nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h., wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.2). Der Beschuldigte 1 leidet seit Dezember 2017 an einer inkompletten Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers. Gemäss eigenen Angaben ist er deswegen für die Zurücklegung längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen (act. 97, S223). Zudem gab er vor den Schranken der Vorinstanz an, aufgrund eines im Winter 2023 erlittenen Hüft- und Oberschenkelbruchs nunmehr auch für kürzere Strecken einen Rollstuhl oder zumindest Gehstöcke zu benötigen (act. S223). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten 1 wirken sich grundsätzlich erschwerend auf seine Lebensumstände aus. Allerdings ist der Aufenthalt im Strafvollzug auch ein Garant für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen (vgl. BStGer SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 2.2.4.3). Beim Beschuldigten 1 ist daher keine erhöhte Strafempfindlichkeit feststellen. (iv) Fazit zu den Täterkomponenten Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 sowie der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens erfolgten Delinquenz erscheint es als angebracht, die Strafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 lassen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erkennen. Somit ist aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt. c. Beschuldigte 2 (i) Persönliche Verhältnisse Die heute 42-jährige Beschuldigte 2 wurde am tt.mm.1983 in Ac._____/Österreich geboren (act. 239). Sie hat zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder (act. 365). Die Beschuldigte 2 wuchs in Ac._____/Österreich mit den drei Geschwistern bei ihren Eltern auf. Sie besuchte die Volks- und Hauptschule, verliess diese dann ohne Abschluss, da sie ihre Mutter pflegen musste. In der Folge begann die Beschuldigte 2 eine Lehre als Einzelkauffrau, brach diese jedoch ab. Im Jahr 2002/03 liess sie sich mit dem Beschuldigten 1 in Ad._____/Deutschland nieder. Bis gegen Ende 2010 arbeitete sie als Verkäuferin, musste diese Tätigkeit indes wegen einer Risikoschwangerschaft aufgeben. In der Folge erlitt sie in der zwanzigsten Schwangerschaftswoche eine Totgeburt, woraufhin sich bei ihr ein Gefühl der Gleichgültigkeit einstellte und sie gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 Spielhallen aufsuchte (act. 93, 351, 363 ff., S231). Anfang 2015 liess sie sich mit dem Beschuldigten 1 in O.___ nieder (act. 365, 3083, S223). Im Verlauf desselben Jahres zog sie mit dem Beschuldigten 2 nach H.___ (act. S223; Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 46). In der Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, bezog aber auch SUVA-Leistungen und Arbeitslosengelder sowie Sozialhilfe (act. 365, 615, 1509 ff., 2259, Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 19 ff.). Ende Oktober 2025 zog sie mit dem Beschuldigten 1 nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Die Beschuldigte 2 ist seit dem Jahr 2001 mit dem Beschuldigten 1 verheiratet und hat keine Kinder (act. 4071). Die Beschuldigte 2 erlitt im Jahr 2019 einen Hirnschlag. Sie leidet zudem an psychischen Problemen, die aus unerfülltem Kinderwunsch und einer Totgeburt resultieren. Daher begab sie sich in psychiatrische Behandlung (act. 363, S231 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft stellte in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2025 fest, dass sich bei Anwendung einer gemischten Bemessungsmethode (Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt) ein Invaliditätsgrad von 22 % ergibt und ihr somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Die Beschuldigte 2 bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, (…), eine Rente von EUR 313.35 pro Monat und von der Deutschen Rentenversicherung eine solche von EUR 112.52 pro Monat (act. B5 ff.). Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre von total Fr. 84'329.65 (act. B3, B17 ff.). Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. (ii) Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

E. 4 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Dauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig anzusehen ist und keine krassen Zeitlücken infolge behördlicher Untätigkeit festgestellt werden können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher zu verneinen. BF. Gesamtergebnis Strafzumessung Dem Beschuldigten 1 ist wegen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und der Beschuldigten 2 wegen derselben Delikte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufzuerlegen. BG. Vollzugsart a. Allgemeines

1. Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2).

Dispositiv
  1. A.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten , bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
  2. Es wird festgestellt, dass ein Widerruf der am 15. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist .
  3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. B.___
  4. B.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten , unter Anrechnung der am 14. Juli 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen. Beschlagnahme
  6. Die strafrechtliche Beschlagnahme über den bei A.___ beschlagnahmten Schlagstock (G1___) wird aufgehoben. Der weitere Entscheid obliegt der Polizei Basel-Landschaft als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde. Es wird zu Handen der Polizei Basel-Landschaft festgehalten, dass A.___ auf eine Rückgabe des Schlagstocks verzichtet hat.
  7. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 2._____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. Zivilforderungen
  8. A.___ und B.___ werden gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der C.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 9'400.– behaftet . A.___ und B.___ haften solidarisch.
  9. A.___ wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 22'959.– behaftet .
  10. Die Schadenersatzforderung der E._____ AG in Höhe von CHF 2'124.20, zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Kosten
  11. A.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'826.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. (…)
  12. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Joanna Wierzcholski, von insgesamt CHF 17'392.90 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A.___ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  13. B.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'648.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.–. (…)
  14. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Simon Berger, von insgesamt CHF 12'685.50 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.___ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „A.___
  15. A.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar , bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB , Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
  16. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. B.___
  17. B.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten , unter Anrechnung der am 14. Juli 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  18. B.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositivziffer 1 Abs. 1, 4 und 5, der rechtskräftigen Dispositivziffer 2, der rechtskräftigen Dispositivziffer 4 Abs. 1 und den rechtskräftigen Dispositivziffern 6 – 14 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'200.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 200.–) werden A.___ im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) sowie B.___ im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) auferlegt und im Umfang von 10 % (Fr. 320.–) auf die Staatskasse genommen. III.a) Advokatin Joanna Wierzcholski wird für die amtliche Verteidigung von A.___ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'526.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'374.10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Advokat Simon Berger wird für die amtliche Verteidigung von B.___ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'421.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B.___ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'279.–) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Stefan Steinemann (Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte 1 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde (6B_221/2026))
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. November 2025 (460 25 189) Strafrecht Umfang der bindenden Tatsachen bei Strafzumessungsberufung Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe usw. / Irreführung der Rechtspflege) Landesverweisung Ausschreibung im Schengener Informationssystem Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.___, vertreten durch Advokatin Joanna Wierzcholski, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschuldigter 1 B.___, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigte 2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 10. April 2025 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3 (fortan: Strafgericht), erkannte mit Urteil vom 10. April 2025: ://: A.___

1. A.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Es wird festgestellt, dass ein Widerruf der am 15. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist .

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. B.___

4. B.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten, unter Anrechnung der am 14. Juli 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen. Beschlagnahme

6. Die strafrechtliche Beschlagnahme über den bei A.___ beschlagnahmten Schlagstock (G1___) wird aufgehoben. Der weitere Entscheid obliegt der Polizei Basel-Landschaft als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde. Es wird zu Handen der Polizei Basel-Landschaft festgehalten, dass A.___ auf eine Rückgabe des Schlagstocks verzichtet hat.

7. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 2._____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. Zivilforderungen

8. A.___ und B.___ werden gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der C.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 9'400.– behaftet . A.___ und B.___ haften solidarisch.

9. A.___ wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 22'959.– behaftet .

10. Die Schadenersatzforderung der E._____ AG in Höhe von CHF 2'124.20, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2020, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Kosten

11. A.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'826.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. (…)

12. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Joanna Wierzcholski, von insgesamt CHF 17'392.90 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A.___ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. B.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'648.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.–. (…)

14. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Simon Berger, von insgesamt CHF 12'685.50 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.___ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 17. April 2025 die Berufung an. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 27. August 2025:

1. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend teilweise aufzuheben, als A.___ (fortan: Beschuldigter 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen sei.

2. Die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als der Beschuldigte 1 für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen sei.

3. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als B.___ (fortan: Beschuldigte 2) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei.

4. Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dahingehend aufzuheben, als die Beschuldigte 2 für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen sei.

5. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschuldigten 1 und 2. D. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2025 wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit Advokatin Joanna Wierzcholski und die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit Advokat Simon Berger bewilligt. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 liessen die Beschuldigten 1 und 2 mitteilen, dass sie per Ende Oktober 2025 ihren Wohnsitz nach Serbien verlegt haben. Gleichzeitig ersuchten sie um Dispensation von der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. F. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2025 wurden die Beschuldigten 1 und 2 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 7. November 2025 dispensiert. G. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Advokatin Joanna Wierzcholski, und der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Advokat Simon Berger. Die Staatsanwaltschaft hält grundsätzlich an ihren Anträgen fest, ändert jedoch die Rechtsbegehren 1 und 3 dahingehend ab, als dass sie nunmehr verlangt, der Beschuldigte 1 sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und die Beschuldigte 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 begehrt, das angefochtene Urteil sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen; eventualiter sei die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils dahingehend aufzuheben, als der Beschuldigte 1 für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen und auf deren Eintrag im Schengener Informationssystem zu verzichten sei; unter o/e Kostenfolge zulasten des Staats. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2 beantragt, das angefochtene Urteil sei in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen; unter Kostenfolge und Zusprechung einer Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. Erwägungen I. Prozessuales A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung der Staatsanwaltschaft geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens BA. Allgemeines 1. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie und zwar sowohl im Interesse der Parteien als auch der Justiz, weil so vermieden wird, dass die Parteien und die Justiz unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1; Schäfer / Sander / van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 552 f.). 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1). 3. Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe gilt der Grundsatz, dass nicht angefochtene Urteilsteile und die neu zu entscheidenden sich widerspruchslos ineinanderfügen müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch tragenden Lebenssachverhalt – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – für das weitere Verfahren als verbindlich gilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.3; Schäfer / Sander / van Gemmeren, a.a.O., S. 554 ff.). BA. Konkrete Beurteilung

1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungserklärung vom 27. August 2025 das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Beschuldigten 1 einzig in Bezug auf die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung und den Eintrag im Schengener Informationssystem sowie betreffend die Beschuldigte 2 lediglich in Bezug auf die Bemessung der Strafe und die Landesverweisung angefochten. Demzufolge sind die Dispositivziffern 1 Abs. 1, 4 und 5 (Schuldpunkt und Geldstrafe betreffend den Beschuldigten 1), 2 (Absehen auf Widerruf einer Vorstrafe des Beschuldigten 1), 4 Abs. 1 (Schuldpunkt betreffend die Beschuldigte 2), 6 und 7 (Beschlagnahmen), 8–10 (Zivilforderungen) sowie 11–14 (Kosten und Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) unangefochten geblieben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.

2. Aufgrund der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 1 auf die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Eintragung im Schengener Informationssystem sowie betreffend die Beschuldigte 2 auf die Strafzumessung und die Landesverweisung sind die den rechtskräftigen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege tragenden Feststellungen zum Lebenssachverhalt für das Berufungsgericht bei der Strafzumessung bindend (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.3). Dementsprechend steht bereits durch das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 10. April 2025 mit bindender Wirkung fest, dass bei den Beschuldigten 1 und 2 keine die Schuldfähigkeit vermindernde Spielsucht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorlag und ihre Schuldfähigkeit damit intakt war. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann in dieser Hinsicht auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts [fortan: Urt. StGer] vom 10. April 2025 E. I/E S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle sei hervorgehoben, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits am 28. März 2019 im Spielcasino E.___ AG freiwillig gesperrt wurden (act. 2229 ff.). Auch aus diesem Grund ist im Übrigen nicht anzunehmen, dass die von ihnen in wesentlichem Umfang nach diesem Zeitpunkt begangene Delinquenz in einem Zusammenhang mit ihrem Spielverhalten gestanden hat. II. Strafzumessung A. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung Die Beschuldigten 1 und 2 begingen alle Delikte vor dem 1. Juli 2023. Gemäss dem mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen neu gefassten Art. 146 Abs. 2 StGB, der am 1. Juli 2023 in Kraft trat, wird der gewerbsmässige Betrug mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Nach altem Recht war der gewerbsmässige Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen zu bestrafen. Das neue Recht ist insoweit im Ergebnis nicht milder als das alte Recht. Der weitere hier relevante Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfuhr keine Änderung. Demnach ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, d.h. das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Festsetzung der Strafe, auf die hier verwiesen werden kann (Urt. StGer vom 10. April 2025 E. II/1 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen bleibt, dass das Gericht die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen hat, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Hürlimann / Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 24 266 vom 22. Oktober 2025 E. II/A). B. Konkrete Strafzumessung BA. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll im Regelfall bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Delikte, die bei entsprechender Verschuldensbewertung die Bestrafung mit einer Geldstrafe zulassen, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen dennoch (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, Art. 41 N 1; OGer ZH SB210249 vom 8. November 2023 E. IV), nämlich dann wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Ausserdem darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_246/2024 et al. vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3). 1.2 Beim gewerbsmässigen Betrug kommt angesichts des nachfolgend zu erörternden Verschuldens und der damit verbundenen Strafhöhe von 27 Monaten für den Beschuldigten 1 sowie von 22 Monaten für die Beschuldigte 2 einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die von den Beschuldigten 1 und 2 verübte Irreführung der Rechtspflege diente als Mittel für den Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG (aktueller Firmenname, gemäss Handelsregister wurde die F.___ Versicherung AG am tt.mm.jj in C.___ Versicherung AG umfirmiert) und war damit zeitlich und sachlich eng mit diesem Betrug verknüpft. Aufgrund dessen und angesichts des dabei manifestierten Verschuldens erscheint nur eine Freiheitsstrafe als geeignet, um in genügendem Masse präventiv auf die Beschuldigten 1 und 2 einzuwirken. Dies gilt für den Beschuldigten 1 umso mehr, als aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 (mehrfacher Betrug und Hehlerei; bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– mit einer zweijährigen Probezeit sowie Busse von Fr. 800.–) und gemäss Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 ((versuchter) gewerbsmässiger schwerer Betrug; Freiheitsstrafe von 3 Jahren) bei ihm eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und fehlende Ansprechbarkeit für Bestrafungen festzustellen ist. Gleiches gilt für die Beschuldigte 2, welche mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen einschlägig vorbestraft ist. Einer Geldstrafe kann daher keine genügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Nach dem Gesagten sind den Beschuldigten 1 und 2 für den gewerbsmässigen Betrug und die Irreführung der Rechtspflege Freiheitsstrafen aufzuerlegen. Dies entspricht auch den Anträgen der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 im Berufungsverfahren, welche die Bestätigung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafen für die genannten Delikte beantragt haben.

2. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der von den Beschuldigten 1 und 2 verübte gewerbsmässige Betrug als schwerstes Delikt, womit der abstrakte Strafrahmen von nicht unter 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (aArt. 146 Abs. 2 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). BB. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug a. Objektive Tatschwere

1. Zum Ausmass des Taterfolgs ist festzuhalten, dass sich die Deliktssumme beim Beschuldigten 1 auf Fr. 122'861.55 und bei der Beschuldigten 2 auf Fr. 102'613.15 beläuft. Beide Beträge sind als substanziell einzustufen.

2. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des deliktischen Erfolgs ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten 1 und 2 vom 31. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 17. August 2018 bis zum 31. Mai 2020 und damit während etwas mehr als zwei Jahren unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen haben. Sie trugen zu deren Erwirkung aktiv bei, indem sie mit dem ersten Unterstützungsgesuch vom 26. Januar 2018 (act. 3076.11 ff.) sowie dem zweiten Unterstützungsgesuch vom 16. August 2018 (act. 1297 ff.) und in zwei anschliessend eingereichten Selbstdeklarationen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wiederholt unzutreffend darstellten und Erwerbseinkünfte von rund Fr. 114'400.– verschwiegen (act. 3349 ff.). Besonders ins Gewicht fällt, dass die Beschuldigten 1 und 2 Ende 2017 durch die Strohperson G.___ das Einzelunternehmen G.___ Service gründen liessen, um die nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschuldigten 2 per Anfang Februar 2018 erzielten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Reinigungsfachkraft gegenüber der Sozialhilfebehörde H.___ zu verheimlichen. Das Einzelunternehmen diente ihnen überdies gar dazu, die von der Gemeinde H.___ der Beschuldigten 2 für die Transporte des Beschuldigten 1 in die I.___ bezahlten Fahrentgelte verdeckt zu vereinnahmen. In Bezug auf den Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG ist festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 einen Einbruch in ihr Kellerabteil vorgetäuscht und dabei eine angebliche Entwendung eines Rollstuhls des Beschuldigten 1 sowie weiterer Gegenstände behauptet haben. Unverfroren zeigten sie diesen erfundenen Vorfall bei der Polizei Basel-Landschaft (fortan: Polizei) an und reichten bei der Versicherung eine entsprechende Schadendeklaration ein, woraufhin sie unrechtmässig Versicherungsleistungen von Fr. 9'354.80 erhielten. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte 1 seinen Rollstuhl eigens umlackierte, um einer Aufdeckung der fingierten Entwendung zuvorzukommen, und er sogar die Dreistigkeit hatte, mit diesem umlackierten Rollstuhl zur polizeilichen Befragung vom 7. Juni 2022 zu erscheinen (act. 4117 ff.). Hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil der D.___ Versicherung AG ist zu vermerken, dass der Beschuldigte 1 erstmals Anfang Januar 2020 und erneut gegen Ende März 2020 durch das Lösen einer Rohrkuppelung an einem Abwasserrohr in einem Kellerabteil gezielt Wasserschäden an eigenen Gegenständen herbeiführte. In der Folge scheute er sich nicht davor, durch entsprechende Schadensmeldungen an die Versicherung von dieser unrechtmässige Leistungen von insgesamt Fr. 18'124.20 zu erwirken. Beim Betrug zum Nachteil der J.___ AG (aktueller Firmenname, gemäss Handelsregister wurde die E._____ AG am tt.mm.jj in J.___ AG umfirmiert) bestellte der Mittäter des Beschuldigten 1, K.___, bei dieser ein Fernsehgerät im Wert von Fr. 2'099.– auf Rechnung. Dabei gab er den tatsächlichen Vor- und Nachnamen des Beschuldigten 1 an, verwendete jedoch L.___strasse 3 in M.___ als Rechnungs- und Lieferadresse. Als Zahlungsart wählte er die Rechnungszahlung und für die Versandart die kostenlose Lieferung an die Bordsteinkante. Bei der angegebenen Rechnungs- und Lieferadresse handelte es sich nicht um die Wohnadresse des Beschuldigten 1, sondern um jene der Postfiliale in der Nachbarortschaft. Nach Eintreffen der Bestellung holte der Beschuldigte 1 das Fernsehgerät bei der genannten Postfiliale ab. Aufgrund der falschen Adressangaben konnte die J.___ AG den Kaufpreis nicht beim Beschuldigten 1 einfordern und erlitt dadurch einen Vermögensschaden. Dieses Vorgehen zeugt von einer gewissen Unverfrorenheit. Als besonders perfid erscheint dabei, dass der Beschuldigte 1 für dieses kriminelle Wirken seinen langjährigen Freund und Landsmann K.___, der lediglich aus Gefälligkeit handelte, einspannte (act. 3985 ff.). Gesamthaft lassen Umfang und Dauer des vorliegenden gewerbsmässigen Betrugs sowie Art und Weise der Begehung auf eine beträchtliche kriminelle Energie der Beschuldigten 1 und 2 schliessen. Das von der Vorinstanz hierfür festgelegte Verschuldensprädikat von „leicht im mittleren Bereich" erscheint daher allzu milde (vgl. Hürlimann / Vessly, a.a.O., S. 179, wonach ein leichtes Verschulden bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen lediglich einer Einsatzstrafe von 120-180 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der zusätzlichen Delikte des Beschuldigten 1 zum Nachteil der D.___ Versicherung AG und der J.___ AG ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 1 als noch leicht bis nicht mehr leicht und jenes der Beschuldigten 2 als noch leicht zu bewerten. b. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten 1 und 2 handelten mit direktem Vorsatz, in Bereicherungsabsicht, egoistisch und aus rein finanziellen Überlegungen. Da diese Elemente des Motivs des rechtswidrigen Handelns und der Motivation dazu weitgehend tatbestandsimmanent sind, wirken sie sich vorliegend nicht verschuldenserhöhend aus. Äussere oder innere Umstände, die es den Beschuldigten 1 und 2 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 1 und 2 waren zwar angespannt, sie befanden sich aber nicht in einer Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Im Gegenteil konnten sie ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zunächst mit den Sozialhilfeleistungen und später mit der vollen Invalidenrente, der Hilflosenentschädigung und den Ergänzungsleistungen des Beschuldigten 1 decken konnten. Zudem erhielt die Beschuldigte 2 ausländische Rentenleistungen von insgesamt monatlich rund EUR 450.– (siehe Erwägung II/B/BD/c/(i)). Eine etwaige verminderte Schuldfähigkeit infolge Spielsucht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB steht vorliegend nicht zur Diskussion (siehe Erwägung I/B/BA). Demnach wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. c. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten erscheint das Tatverschulden für den gewerbsmässigen Betrug für den Beschuldigten 1 als noch leicht bis nicht mehr leicht und für die Beschuldigte 2 als noch leicht. Für den gewerbsmässigen Betrug ist somit für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten und für die Beschuldigte 2 eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als schuldangemessene Einsatzstrafe festzulegen. BC. Asperation für die Irreführung der Rechtspflege a. Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass des Taterfolgs ist festzustellen, dass die Erstattung der unwahren Anzeige des fingierten Diebstahls durch die Beschuldigten 1 und 2 erhebliche Polizeiressourcen band. Mit Blick auf die Art und Weise der Herbeiführung des deliktischen Erfolgs ist zu bemerken, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht über das zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche hinausgingen. b. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten 1 und 2 handelten direktvorsätzlich und ihr Beweggrund war rein pekuniärer Natur, was tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten ist. Demnach führt das subjektive Tatverschulden nicht zu einer Relativierung des objektiven. c. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 handelten mit dem Ziel, die Polizei in die Irre zu führen, um einen unzutreffenden Polizeirapport zu wirken und dadurch ungerechtfertigte Zahlungen der C.___ Versicherung AG zu erhalten. Demnach stand die Irreführung der Rechtspflege in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG, weshalb der Schuldbeitrag wegen der Irreführung der Rechtspflege als geringer zu bewerten ist, als wenn kein solcher Konnex bestünde. Unter diesen Umständen kann das objektive Tatverschulden als leicht bis eher leicht eingestuft werden, weshalb eine Asperation der Freiheitsstrafe um jeweils einen Monat als schuldangemessen erscheint. BD. Täterkomponenten a. Vorbemerkung Im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponenten sollen die persönlichen Verhältnisse des Täters einen Überblick über seine Persönlichkeit geben. Dabei stehen die bisherigen Lebensumstände des Beschuldigten im Mittelpunkt. Folgende Aspekte sind, sofern bekannt, zu erwähnen: das Geburtsdatum bzw. das heutige Alter und der Ort oder das Heimatland, in dem der Beschuldigte aufwuchs, die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die letzte besuchte Schule, das Datum der Einreise in die Schweiz, Angaben zum Zivilstand und die Anzahl der Kinder, der aktuelle oder letzte Beruf sowie die finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen, Schulden). Je höher die in Frage kommende Strafe ist, desto ausführlicher sollten die persönlichen Verhältnisse dargestellt werden (Hürlimann / Vessly, a.a.O., S. 100 f.). Im vorinstanzlichen Urteil fehlen die vorerwähnten Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 1 und 2 teilweise, insbesondere jene zu deren Geburtsdatum bzw. Alter, weshalb dies durch das Kantonsgericht nachzuholen bleibt. b. Beschuldigter 1 (i) Persönliche Verhältnisse Der heute 46-jährige Beschuldigte 1 wurde am tt.mm.1979 in N.___/Serbien geboren. Er hat eine zweieinhalb Jahre ältere Schwester (act. 95, 895). Seine Eltern trennten sich, als er etwa zehn Jahre alt war (act. 93). Der Beschuldigte 1 verbrachte seine ersten Lebensjahre in Serbien. Im Alter von etwa drei bis vier Jahren zog er mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Ac._____/Österreich, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte. Anschliessend begann er eine Lehre als Maler und Lackierer, die er jedoch abbrach. Danach war er als Gelegenheitsarbeiter tätig und zeitweise arbeitslos. Im Jahr 2002/03 liess er sich mit der Beschuldigten 2 in Ad._____/Deutschland nieder und arbeitete dort als Hilfsarbeiter und Bauhelfer. Von Februar 2007 bis 2014 war er selbständig in den Bereichen Transport und Bau tätig (act. 93, S223, elektronische Nebenakten „CD IV-Akten / IV-4.___ A.___ (15.11.23) / Dossier" [fortan: Nebenakten IV] pdf S. 216, 475). Anfang 2015 übersiedelte er mit der Beschuldigten 2 nach O.___/Schweiz (act. 365, 3083, S223); im Verlauf desselben Jahres zogen sie nach H.___/Schweiz (act. S223; elektronische Nebenakten „A.___ und B.___ Beilagen Ordner 4_4 [fortan: Nebenakten Sozialhilfe] pdf S. 46). Nach seinem Zuzug in die Schweiz war er selbständig in den Bereichen Gebäudereinigung und Autohandel tätig und bezog zeitweise Sozialhilfe (act. 2255, 3083; Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 19 ff.). Unzutreffend ist die im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Feststellung, wonach dem Beschuldigten 1 seit dem Jahr 2022 eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Tatsächlich wurde ihm von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine ganze Invalidenrente von etwas mehr als Fr. 200.– pro Monat nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 gewährt (Nebenakten IV pdf S. 81 ff.). Überdies erhielt er ab Dezember 2018 Ergänzungsleistungen und ab März 2019 eine Hilflosenentschädigung (act. 115, 3053 ff., Nebenakten IV pdf S. 116 ff.). Ende Oktober 2025 verlegte er seinen Wohnsitz nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Der Beschuldigte 1 ist seit dem Jahr 2001 mit der Beschuldigten 2 verheiratet und hat keine Kinder (act. 4071). Der Beschuldigte 1 erlitt am 14. Dezember 2017 eine inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers (Nebenakten IV pdf S. 461). Nach eigenen Angaben ist er seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen, um längere Strecken zurückzulegen (act. 97, S223). Aufgrund eines Sturzes im Winter 2023, bei dem er sich einen Hüft- und Oberschenkelbruch zuzog, benötigt er laut eigenen Angaben nun auch für kürzere Strecken einen Rollstuhl oder zumindest Gehstöcke (act. S223). Der Wegzug nach P.___/Serbien per Ende Oktober 2025 führte von Gesetzes wegen zum Verlust der Hilflosenentschädigung und der Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 1 ELG). Der Beschuldige 1 verfügt über kein nennenswertes Vermögen und weist nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Umfang von Fr. 59'533.95 auf (act. A1, A9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 wirken sich strafzumessungsneutral aus. (ii) Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 1.1 Der bisherige Art. 369 Abs. 7 StGB in der bis zum 22. Januar 2023 gültigen Fassung (fortan: aArt. 369 Abs. 7 StGB) sah zwar vor, dass Strafregistereintragungen nach ihrer Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein und entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden durften. Allerdings trat am 23. Januar 2023 das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) in Kraft, wobei mit dessen Inkrafttreten das Verwertungsverbot in aArt. 369 Abs. 7 StGB aufgehoben wurde (BGE 150 IV 103 E. 2.2.2). Nach der Botschaft soll der Entscheid, ob Gutachter oder Gerichte eine entfernte Vorstrafe berücksichtigen dürfen, nicht von einem schematischen, auf Zeitablauf beruhenden Verbot vorweggenommen, sondern dem gutachterlichen und richterlichen Ermessensspielraum überlassen werden. Die Verhältnismässigkeit eines solchen Entscheids ist durch die richterliche Überprüfbarkeit (Begründungspflicht und Rechtsweggarantie) gewährleistet. Dem „Recht auf Vergessen" und dem Aspekt der Rehabilitation wird dadurch Rechnung getragen, dass die Konnexität und die Relevanz einer weit zurückliegenden Vorstrafe eingehend begründet werden muss. Je länger eine Vorstrafe zurückliegt und je leichter das begangene Delikt war, desto höhere Anforderungen sind an eine solche Begründung zu stellen (BGE 150 IV 103 E. 2.2.2; Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5776 ff.). 1.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StReG sind die Bestimmungen des Strafregistergesetzes auch auf Grundurteile und nachträgliche Entscheide anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der grundsätzliche Vorrang des neuen Rechts. Es besteht kein Raum für die Anwendung der „lex mitior"-Regel (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 5858). Dementsprechend werden laut Art. 70 Abs. 2 StReG Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und zu diesem Zeitpunkt nicht im VOSTRA eingetragen sind, nacherfasst. Nach Art. 70 Abs. 3 lit. a StReG erfolgt hingegen keine Nacherfassung für Grundurteile und nachträgliche Entscheide, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, es sei denn, die betroffene Person befindet sich noch im Vollzug der Strafe oder Massnahme (BGer 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.3.1). 2.1.1 Der Beschuldigte 1 weist eine einschlägige Vorstrafe in der Schweiz auf. So wurde er am 15. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Betrugs und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.– verurteilt (act. A5 ff., Strafregisterauszug vom 24. Oktober 2025). 2.1.2 In Österreich ergingen folgende sechs Verurteilungen gegen den Beschuldigten 1 (act. 27 ff.):

- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007: Schuldspruch wegen (versuchten) gewerbsmässigen schweren Betrugs; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots vorläufig abgesehen wurde.

- Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. Dezember 2003: Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 1. Dezember 1998: Schuldspruch wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Strafbarkeit des Versuchs; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 22. April 1997: Schuldspruch wegen Körperverletzung; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 70.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 27. April 1995: Schuldspruch wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder Waffen und gewerbsmässigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Strafbarkeit des Versuchs; Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 25. Januar 1995: Schuldspruch wegen Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch oder Waffen; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat bei einer Probezeit von 3 Jahren, Widerruf des bedingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe durch Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 27. April 1995. 2.1.3 Die Vorstrafe der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 ist derzeit noch im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Bei analoger Anwendung der in Art. 30 Abs. 2 StReG festgelegten Entfernungsfristen für Schweizer Grundurteilen wären von den sechs österreichischen Vorstrafen des Beschuldigten 1 lediglich noch diejenige des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 im Strafregister aufgeführt. Da die übrigen fünf österreichischen Vorstrafen zeitlich sehr weit zurückliegen und nach den hiesigen Vorschriften nicht mehr im Strafregister aufgeführt würden, ist deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht angezeigt. Hingegen sind die einschlägigen Vorstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 2.2 Den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Gemeinde H.___ beging der Beschuldigte 1 teilweise, den mehrfachen Betrug zum Nachteil der D.___ Versicherung AG und der J.___ AG vollständig während der ihm durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 auferlegten zweijährigen Probezeit für die bedingt verhängte Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Den Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG verübte er sodann während der laufenden Untersuchung. Das Verhalten des Beschuldigten 1 zeugt damit von ausgeprägter Unbelehrbarkeit. Angesichts der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Strafverfahrens erfolgten Delinquenz erscheint eine erhebliche Straferhöhung angezeigt. 3. Ein Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.2). Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt hat, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1; BGer 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1). 3.1.1 Der Beschuldigte 1 gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2020 in Bezug auf die vorgeworfenen Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ zu Protokoll, das er sich bewusst sei, Unrechtes getan zu haben. Aufgrund seiner damaligen Situation sei er leider dazu gezwungen gewesen. Er akzeptiere seine Strafe. Es tue ihm leid (act. 3127 ff.). Anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2022 bestritt der Beschuldigte 1 das der am 23. August 2021 bei der Polizei beanzeigte Diebstahl des Rollstuhls und weiterer Gegenstände aus seinem Kellerabteil fingiert gewesen sei (act. 4117 ff.). Am 9. Juni 2022 reichte er jedoch zuhanden der Staatsanwaltschaft schriftlich ein diesbezügliches Geständnis ein (act. 3995, 4071 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 10. April 2024 zeigte sich der Beschuldigte 1 bezüglich des Vorwurfs des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege zum Nachteil der C.___ Versicherung AG geständig. Er machte geltend, dass er sein Verhalten bereue und bezeichnete dieses als dumme Idee (act. 4141). Hingegen bestritt der Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Mai 2022, die J.___ AG im Zusammenhang mit dem bestellten Fernsehgerät absichtlich getäuscht zu haben (act. 3881 ff.). Im Rahmen der Befragung vom 10. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft stellte der Beschuldigte 1 zudem den ihm gemachten Vorwurf des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der D.___ Versicherung AG in Abrede (act. 4525 ff.). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte 1 vor den Schranken des Strafgerichts sämtliche Anklagevorwürfe (act. S235 ff.). Im Rahmen seines Schlusswortes an der erstinstanzlichen Verhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte 1 und erklärte, es tue ihm wirklich leid, dass er die angeklagten Straftaten verübt habe. Gleichzeitig fügte er an, dass er damals von verschiedenen Seiten unter grossem Druck gestanden sei (act. S249). 3.1.2 Das Geständnis des Beschuldigten 1 betreffend die Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ erfolgte zwar bereits in der ersten Einvernahme vom 14. Juli 2020, jedoch unter einer erdrückenden Beweislage, da die Verheimlichung der fraglichen Einkünfte aus Autohandel und Putzdienstleistungen aufgrund des knapp 200-seitigen Sachverhaltsberichts vom 7. Mai 2019 der Sozialdetektei P.___ GmbH, des polizeilichen Berichts vom 30. April 2020 betreffend Fahrzeugkäufe der Beschuldigten 1 und 2 bei Q.___ und der von der Online-Kleinanzeigen-Plattform r.___.ch edierten Unterlagen auf der Hand lag. Zudem räumte der Beschuldigte 1 zwar kurz nach der Befragung vom 7. Juni 2022 ein, den am 23. August 2021 bei der Polizei beanzeigten Diebstahl des Rollstuhls und weiterer Gegenstände aus seinem Kellerabteil fingiert zu haben. Die Beweislage war indes bereits im Zeitpunkt der vorgenannten Einvernahme erdrückend, hatte doch eine zuvor eingeholte polizeiliche Erkundigung ergeben, dass der fragliche vom Beschuldigten 1 am 16. August 2018 bei der S.___ AG gekaufte Rollstuhl am 5./6. Januar 2022, also rund fünf Monate nach dem beanzeigten Diebstahl, bei der vorerwähnten Firma in Reparatur gegeben worden war (act. 4121). Im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2022 des Beschuldigten 1 konnte ausserdem anhand von Farbabsplitterungen an seinem Rollstuhl festgestellt werden, dass dieser von seiner ursprünglich roten Farbe auf Blau umlackiert wurde und somit der Beschuldigte 1 mit dem angeblich entwendeten Rollstuhl zur Befragung erschienen war (act. 4049). Im Weiteren gestand der Beschuldigte 1 zwar vor den Schranken des Strafgerichts den Betrug zum Nachteil der J.___ AG ein, indes war die Beweislage damals erdrückend. Der objektive Sachverhalt lag aufgrund der Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten 1 sowie weiterer Abklärungen im Vorverfahren auf der Hand. Ebenso bestanden bereits während des Vorverfahrens aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten 1 keinerlei Zweifel an seiner mangelnden Zahlungsfähigkeit und infolgedessen auch seinem fehlenden Zahlungswillen. Damit war auch der subjektive Sachverhalt schon im Vorverfahren offenkundig. Ferner anerkannte der Beschuldigte 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die beiden Wasserschäden vom Januar 2020 sowie vom März 2020 fingiert und die D.___ Versicherung AG darüber getäuscht zu haben. Die Indizienlage war allerdings damals erdrückend. Für einen fingierten Versicherungsfall sprach, dass der Beschuldigte 1 innerhalb eines Zeitraums von nur gerade zwei Monaten zweimal einen Wasserleitungsbruch genau in demselben Kellerabteil seines Neffen T.___ meldete (act. 4181 ff.). Das ist für sich genommen schon ungewöhnlich, wird aber gänzlich unglaubhaft, wenn man betrachtet, dass sich auch noch die Schadensursache und das Schadensbild jeweils ähneln: In beiden Fällen war eine Rohrkuppelung nicht mehr ganz dicht und beschränkten sich die Wasserschäden auf dasselbe Kellerabteil, wobei jeweils einzig verschiedene Gegenstände des Beschuldigten 1 totalgeschädigt worden sein sollen sowie mit Fr. 7'884.– und Fr. 10'240.20 beträchtliche Schadenssummen geltend gemacht wurden (act. 4289, 4435). Schliesslich wirkte auch sehr verdächtig, dass der Beschuldigte 1 der D.___ Versicherung AG mit E-Mail vom 6. Januar 2020 mitteilte, dass die fraglichen Gegenstände durch das austretende Abwasser mit Fäkalien, Bakterien, Urin und Klopapier in Kontakt getreten bzw. nass geworden und daher nicht mehr brauchbar seien, jedoch bei der Abklärung des gemeldeten Schadensereignisses durch die Reinigungsfirma U.___ GmbH weder Fäkalien noch Klopapier festgestellt werden konnten und dies damit erklärt wird, dass durch das fragliche Abwasserrohr mutmasslich lediglich das Schmutzwasser der Waschküche abgeleitet wird (act. 4307, 4183). Die tatsachenwidrige Schadensdarstellung sprach ebenfalls für einen fingierten Vorfall. Hinzu kommt, dass die betreffende Kombi-Haushaltversicherung erst am 10. Juli 2019, also wenige Monate vor den gemeldeten Schadenfällen, erstmals abgeschlossen worden war (act. 4199 ff.), und diese zeitliche Nähe des Versicherungsabschlusses zum Schadensereignis zusammen mit den zuvor erwähnten Umständen ein typisches Indiz für einen fingierten Versicherungsfall darstellt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Geständnisse des Beschuldigten 1 bezüglich der verschiedenen Anklagesachverhalte die Strafverfolgung nicht erleichtert haben. Diese Geständnisse erfolgten aufgrund einer erdrückenden Beweislage, weshalb hierfür im Gegensatz zur Vorinstanz keine Strafminderung zu gewähren ist. 3.2 Beim Beschuldigten 1 ist überdies keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 erklärte er zwar, dass er durch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ ein Unrecht begangen habe und äusserte sein Bedauern darüber. Gleichzeitig versuchte er jedoch, die Verantwortung für sein Handeln auf äussere Umstände abzuschieben. Zudem zeigt sein strafbares Tun nach der vorgenannten Befragung, dass die damals geäusserte Einsicht und Reue nicht aufrichtig war. Weiter zeigte er im Vorverfahren im Zusammenhang mit der Betrugshandlung zum Nachteil der C.___ Versicherung AG mit dem geäusserten pauschalen Bedauern und der Bezeichnung der Tat als dumme Idee keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde. Im Weiteren kann in dem vom Beschuldigten 1 im Schlusswort geäusserten Bedauern keine wirkliche Reue erblickt werden, versucht er doch seine Taten mit dem damals von verschiedenen Seiten bestehenden grossen Druck zu rechtfertigen. Ferner vermag daran der Umstand, dass der Beschuldigte 1 zwischen dem 12. September 2024 und dem 26. Februar 2025 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Umfang von total Fr. 2'100.– der Gemeinde H.___ zurückzahlte sowie in den Jahren 2024 und 2025 diverse kleinere Ausstände von anderen Gläubigern befriedigte, nichts zu ändern (act. S101 ff.). Denn die Zahlungen an die Gemeinde H.___ erfolgten erst, nachdem diese ihn mit Schreiben vom 2. September 2024 unter Androhung rechtlicher Schritte zur Begleichung des Ausstands von insgesamt Fr. 97'921.30 durch monatliche Raten von Fr. 300.– aufgefordert hatte (act. S115). Diese Zahlungen an die Gemeinde H.___ erfolgten somit lediglich unter entsprechendem Druck. Sodann ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 auch nach dem 26. Februar 2025 weitere Zahlungen an die Gemeinde H.___ geleistet hat. Im Übrigen wird weder behauptet noch ist erkennbar, dass der Beschuldigte 1 den weiteren Geschädigten (C.___ Versicherung AG, D.___ Versicherung AG und J.___ AG) Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Ein besonderes Bemühen des Beschuldigten 1 darum, die Folgen der Taten rückgängig zu machen, kann folglich nicht angenommen werden. Unter den dargestellten Umständen besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Veranlassung, dem Beschuldigten 1 unter dem Titel von Einsicht und Reue eine Strafminderung zuzugestehen. Ebenso wenig lässt sich eine strafmindernde aufrichtige Reue ausmachen. (iii) Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor namentlich nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h., wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies ist etwa der Fall bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (BGer 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.2). Der Beschuldigte 1 leidet seit Dezember 2017 an einer inkompletten Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers. Gemäss eigenen Angaben ist er deswegen für die Zurücklegung längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen (act. 97, S223). Zudem gab er vor den Schranken der Vorinstanz an, aufgrund eines im Winter 2023 erlittenen Hüft- und Oberschenkelbruchs nunmehr auch für kürzere Strecken einen Rollstuhl oder zumindest Gehstöcke zu benötigen (act. S223). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschuldigten 1 wirken sich grundsätzlich erschwerend auf seine Lebensumstände aus. Allerdings ist der Aufenthalt im Strafvollzug auch ein Garant für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen (vgl. BStGer SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 E. 2.2.4.3). Beim Beschuldigten 1 ist daher keine erhöhte Strafempfindlichkeit feststellen. (iv) Fazit zu den Täterkomponenten Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 sowie der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens erfolgten Delinquenz erscheint es als angebracht, die Strafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 lassen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erkennen. Somit ist aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt. c. Beschuldigte 2 (i) Persönliche Verhältnisse Die heute 42-jährige Beschuldigte 2 wurde am tt.mm.1983 in Ac._____/Österreich geboren (act. 239). Sie hat zwei ältere Schwestern und einen älteren Bruder (act. 365). Die Beschuldigte 2 wuchs in Ac._____/Österreich mit den drei Geschwistern bei ihren Eltern auf. Sie besuchte die Volks- und Hauptschule, verliess diese dann ohne Abschluss, da sie ihre Mutter pflegen musste. In der Folge begann die Beschuldigte 2 eine Lehre als Einzelkauffrau, brach diese jedoch ab. Im Jahr 2002/03 liess sie sich mit dem Beschuldigten 1 in Ad._____/Deutschland nieder. Bis gegen Ende 2010 arbeitete sie als Verkäuferin, musste diese Tätigkeit indes wegen einer Risikoschwangerschaft aufgeben. In der Folge erlitt sie in der zwanzigsten Schwangerschaftswoche eine Totgeburt, woraufhin sich bei ihr ein Gefühl der Gleichgültigkeit einstellte und sie gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 Spielhallen aufsuchte (act. 93, 351, 363 ff., S231). Anfang 2015 liess sie sich mit dem Beschuldigten 1 in O.___ nieder (act. 365, 3083, S223). Im Verlauf desselben Jahres zog sie mit dem Beschuldigten 2 nach H.___ (act. S223; Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 46). In der Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, bezog aber auch SUVA-Leistungen und Arbeitslosengelder sowie Sozialhilfe (act. 365, 615, 1509 ff., 2259, Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 19 ff.). Ende Oktober 2025 zog sie mit dem Beschuldigten 1 nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Die Beschuldigte 2 ist seit dem Jahr 2001 mit dem Beschuldigten 1 verheiratet und hat keine Kinder (act. 4071). Die Beschuldigte 2 erlitt im Jahr 2019 einen Hirnschlag. Sie leidet zudem an psychischen Problemen, die aus unerfülltem Kinderwunsch und einer Totgeburt resultieren. Daher begab sie sich in psychiatrische Behandlung (act. 363, S231 ff.). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft stellte in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2025 fest, dass sich bei Anwendung einer gemischten Bemessungsmethode (Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt) ein Invaliditätsgrad von 22 % ergibt und ihr somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Die Beschuldigte 2 bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, (…), eine Rente von EUR 313.35 pro Monat und von der Deutschen Rentenversicherung eine solche von EUR 112.52 pro Monat (act. B5 ff.). Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre von total Fr. 84'329.65 (act. B3, B17 ff.). Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten 2 keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. (ii) Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren 1.1.1 Die Beschuldigte 2 ist in der Schweiz vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 wurde sie wegen Nichtabgabe ungültiger oder entzogener Ausweise oder Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (act. B9 ff.). 1.1.2 Im Ausland ergingen folgende acht Verurteilungen gegen die Beschuldigte 2 (act. 239 ff.):

- Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 21. Oktober 2016: Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung, Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014: Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Februar 2011: Schuldspruch wegen Unterschlagung; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 60.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2009: Schuldspruch wegen Betrugs, schweren Betrugs und gewerbsmässigen Betrugs, Strafbarkeit des Versuchs; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2006 und des Amtsgerichts Ebersberg vom 17. Februar 2006.

- Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2006: Schuldspruch wegen Betrugs; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- Urteil des Amtsgerichts Ebersberg vom 17. Februar 2006: Schuldspruch wegen Betrugs; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 10.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

- Urteil des Amtsgerichts Donaustadt vom 11. Dezember 2003: Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls; Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2.– bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

- Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 21. Februar 2002: Schuldspruch wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung; Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre durch das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 11. Dezember 2003. 1.1.3 Die Vorstrafe der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 ist derzeit noch im Strafregister verzeichnet. Bei analoger Anwendung der in Art. 30 Abs. 2 StReG festgelegten Entfernungsfristen für Schweizer Grundurteilen wären von den acht ausländischen Verurteilungen der Beschuldigten 2 nur noch die Urteile des Bezirksgerichts Bregenz vom 21. Oktober 2016 und des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 im Strafregister aufgeführt. Weil die übrigen ausländischen Verurteilungen zeitlich sehr weit zurückliegen und nach den hiesigen Vorschriften nicht mehr im Strafregister aufgeführt würden, ist deren Berücksichtigung bei der Strafzumessung vorliegend nicht angezeigt. 1.2 Die Vorstrafe der Beschuldigten 2 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschilder ist nicht einschlägig sowie geringfügig und liegt bereits längere Zeit zurück, weshalb sie nicht straferhöhend zu veranschlagen ist. Weiter wurde die Beschuldigte 2 mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15.– verurteilt. Diese Vorstrafe ist einschlägig, da sowohl der Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt als auch der Betrugstatbestand fremde Vermögensinteressen schützen. Diese Vorstrafe ist jedoch vergleichsweise geringfügig und liegt schon längere Zeit zurück. Es ist deswegen nur eine leichte Straferhöhung angezeigt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschuldigte 2 den Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG während der laufenden Untersuchung verübte, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt und leicht straferhöhend ins Gewicht fällt. 2.1.1 Die Beschuldigte 2 hat anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft die ihr erstmals vorgehaltenen Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ eingestanden. In diesem Zusammenhang führte sie an, dass sie und der Beschuldigte 1 damals mit vielen Miet- und anderen Rückständen sowie Privatschulden belastet gewesen seien und nicht gewusst hätten, wie sie damit umgehen sollten. Ausserdem hätten sie und der Beschuldigte 1 einen starken Kinderwunsch gehabt. Sie hätten von einem Arzt in V.___/Österreich erfahren, der ihnen dabei helfen könnte. Um das Geld für eine solche medizinische Behandlung zu erlangen, hätten sie die fragliche Tat begangen (act. 3135 ff.). Während der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 21. November 2023 äusserte die Beschuldigte 2 grosses Bedauern bezüglich der genannten Betrugshandlungen (act. 3343). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 10. April 2024 anerkannte die Beschuldigte 2 sodann den ihr gemachten Vorwurf des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege zum Nachteil der C.___ Versicherung AG (act. 4129 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts äusserte sie in ihrem Schlusswort, es tue ihr alles leid (act. S249). 2.1.2 Die Beschuldigte 2 legte hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___ zwar bereits in der ersten Einvernahme vom 14. Juli 2020 ein Geständnis ab, jedoch geschah dies unter einer erdrückenden Beweislage. Die Verheimlichung der fraglichen Einkünfte aus Autohandel und Putzdienstleistungen lag nämlich aufgrund des knapp 200-seitigen Sachverhaltsberichts vom 7. Mai 2019 der Sozialdetektei P.___ GmbH, des polizeilichen Berichts vom 30. April 2020 zu den Fahrzeugkäufen der Beschuldigten 1 und 2 bei Q.___ und der von der Online-Kleinanzeigen-Plattform r.___.ch edierten Unterlagen auf der Hand. Die Beschuldigte 2 räumte überdies im Rahmen der Befragung vom 10. April 2024 zwar ein, den am 23. August 2021 bei der Polizei beanzeigten Diebstahl des Rollstuhls des Beschuldigten 1 und weiterer Gegenstände aus ihrem Kellerabteil fingiert zu haben. Die Beweislage war indes bereits damals erdrückend. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft zuvor eingeholten Rechnung vom 24. Januar 2022 der S.___ AG stand eindeutig fest, dass der Beschuldigte 1 den angeblich entwendeten Rollstuhl am 6. Januar 2022, also etwa fünf Monate nach dem angezeigten Diebstahl, zur Reparatur gegeben hatte. Dieser Umstand indizierte klar, dass die fragliche Diebstahlsanzeige vom 23. Dezember 2021 fingiert war. Nach alledem kann festgehalten werden, dass die Geständnisse der Beschuldigten 2 zu den ihr gemachten Anklagevorwürfen die Strafverfolgung nicht erleichtert haben. Diese Geständnisse wurden vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage abgelegt, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Strafminderung ausschliesst. 2.2 Bei der Beschuldigten 2 ist ausserdem keine wirkliche Einsicht und Reue erkennbar. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2020 bedauerte sie zwar die Betrugshandlungen zum Nachteil der Gemeinde H.___, jedoch versuchte sie ihr Verhalten durch ihre damals angespannte finanzielle Situation und den finanziellen Bedarf für die medizinische Behandlung im Zusammenhang mit ihrem Kinderwunsch zu rechtfertigen. Darüber hinaus zeigt ihr strafbares Verhalten nach der erwähnten Befragung, dass die damals geäusserte Einsicht und Reue nicht aufrichtig waren. Im Rahmen ihres Schlusswortes gab die Beschuldigte 2 zwar zu Protokoll, dass ihr alles leid tue. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts führt im Schlusswort bekundete Einsicht und Reue für sich gesehen nicht zu einer Strafminderung (vgl. dazu etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; BGer 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.1; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 5.4). Daran vermag auch der Umstand, dass in der Zeit vom 12. September 2024 bis zum 26. Februar 2025 unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen der Beschuldigten 1 und 2 im Umfang von total Fr. 2'100.– der Gemeinde H.___ zurückbezahlt wurden, nichts zu ändern (act. S101 ff.). Denn die Zahlungen an die Gemeinde H.___ erfolgten erst, nachdem diese den Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 2. September 2024 unter Androhung rechtlicher Schritte zur Begleichung des Ausstands von insgesamt Fr. 97'921.30 durch monatliche Raten von Fr. 300.– aufgefordert hatte (act. S115). Somit wurden diese Zahlungen an die Gemeinde H.___ einzig aufgrund der Drohung mit rechtlichen Schritten geleistet. Überdies ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, dass auch nach dem 26. Februar 2025 weitere Zahlungen an die Gemeinde H.___ erbracht worden sind. Es wird zudem weder behauptet noch ist erkennbar, dass die Beschuldigte 2 eine Schadenswiedergutmachung an die C.___ Versicherung AG als weitere Geschädigte geleistet hat. Ein besonderes Bemühen der Beschuldigten 2 darum, die Folgen der Taten rückgängig zu machen, ist folglich nicht ersichtlich. Angesichts des Dargestellten besteht im Gegensatz zur Vorinstanz keine Veranlassung, der Beschuldigten 2 unter dem Titel von Einsicht und Reue eine Strafminderung zu gewähren. Ebenso wenig ist eine strafmindernde aufrichtige Reue erkennbar. (iii) Strafempfindlichkeit Die Beschuldigte 2 ist infolge eines im Jahr 2019 erlittenen Hirnschlags gesundheitlich angeschlagen (act. 365). Mit dieser ernsthaften Erkrankung geht grundsätzlich eine verkürzte Lebensdauer und jedenfalls eine erhebliche Einbusse an Lebensqualität einher, die zu einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit der Beschuldigten 2 führt. (iv) Fazit zu den Täterkomponenten Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 und die teilweise während des laufenden Verfahrens erfolgte Delinquenz leicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Demgegenüber ist die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten 2 leicht strafmindernd zu veranschlagen. Aus den weiteren Täterkomponenten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände. Insgesamt wirken sich somit die Täterkomponenten neutral aus. BE. Beschleunigungsgebot a. Allgemeines 1.1 Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, die Strafverfahren zügig voranzutreiben, nachdem der Beschuldigte darüber offiziell in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_684/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1.3; EGMR i. S. Hennig c. Autriche vom 2. Oktober 2003 [requête n o 41444/98]; Baumanns, Der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren, 2011, S. 73). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf zwei Arten erfolgen: zum einen durch unzulässige Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Verfahrensabschnitten, zum anderen dadurch, dass sich im Einzelnen bedenkliche, aber für sich genommen noch hinnehmbare Prozessverläufe kumulieren und dadurch zu einer unangemessenen Gesamtdauer des Verfahrens führen (KGer BL 460 2024 266 vom 22. Oktober 2025 E. II/B/BB/d/(i)); 460 23 225 vom 12. Februar 2025 E. I/E). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1). 1.2 Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3).

2. Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.3). Das Bundesgericht hielt zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Dauer von sechs Monaten zwischen der Verhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheids fest, dass keine verschuldensreduzierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege (vgl. BGer 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3). b. Konkrete Beurteilung

1. Anders als die Vorinstanz annimmt, begann die zur Beurteilung einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots massgebende Zeitspanne nicht mit der formellen Verfahrenseröffnung am 31. August 2019, sondern erst im Moment, in welchem die Beschuldigten 1 und 2 von der Einleitung der Untersuchung erfuhren (siehe Erwägung II/B/BE/a). Vorliegend wurden die Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen ihrer Einvernahme vom 14. Juli 2020 erstmals über die Einleitung des Strafverfahrens unterrichtet (act. 3077 ff., 3133 ff.). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Anklageerhebung am 13. Juni 2024 vergingen knapp vier Jahre. Zunächst ist zu beachten, dass die Beschuldigten 1 und 2 in der Zeit vom August und September 2021, also während des laufenden Strafverfahrens, den Betrug zum Nachteil der C.___ Versicherung AG verübten, was zwangsläufig zu einer Verlängerung des bereits angehobenen Strafverfahrens führte. Insgesamt handelt es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren. Gegen die beiden Beschuldigten 1 und 2 wurden diverse Tatvorwürfe erhoben. Die Hauptakten des Vorverfahrens (ohne Nebenakten) umfassen allein rund 2'800 Seiten. Im Rahmen der Untersuchung musste die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durchführen, diverse Editionen vornehmen und behördliche Akten einholen, um die deliktischen Aktivitäten der Beschuldigten 1 und 2 vollumfänglich erfassen zu können. Die auf diese Weise ins Strafverfahren eingeführten Unterlagen mussten anschliessend durch die Staatsanwaltschaft gesichtet und ausgewertet werden. Obwohl bereits im Januar und Juli 2020 erste Editionsverfügungen erfolgten, mussten aufgrund der Ermittlungsergebnisse zwischen Mai 2022 und August 2023 zusätzliche Editionsverfügungen erlassen werden. Die daraus ergebenden Erkenntnisse mussten die Beschuldigten 1 und 2 in der Folge in mehreren Einvernahmen vorgehalten werden. Eine krasse Zeitlücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Vorverfahren nicht auszumachen.

2. Nach der Anklageerhebung am 13. Juni 2024 erliess das Strafgerichtspräsidium bereits am 26. Juni 2024 die Beweisverfügung, mit welcher es den Parteien eine peremptorische Frist bis zum 5. August 2024 zur Einreichung von Beweisanträgen setzte (act. S77 ff.). Die Parteien liessen diese Frist ungenutzt verstreichen oder erklärten den Verzicht auf die Einreichung von Beweisanträgen (act. S97). Nach Studium der rund 2'800 Seiten umfassenden Untersuchungsakten und nach erfolgter Terminabsprache mit den Parteien lud die vorinstanzliche Verfahrensleitung am 14. November 2024 im Rahmen der ordentlichen Terminplanung des Strafgerichts die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. April 2025 vor (act. S183). Am 10. April 2025 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und eröffnete dieses mündlich (act. S219 ff.). Am 13. August 2025 wurde dieses Urteil der Staatsanwaltschaft in schriftlich begründeter Form zugestellt (act. S517). In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 nach Erhebung der Anklage bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Haft befanden sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des zur Anklage gebrachten Geschehens lässt sich eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens nicht feststellen. Mit Blick vor allem auf die vorliegend erforderliche Vorbereitungszeit (Aktenstudium, Planung der Hauptverhandlung und Vorbereitung) ist eine qualifizierte Untätigkeit bzw. ein nicht erklärbares Zuwarten der Vorinstanz nicht auszumachen. Des Weiteren ist zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund vier Monate benötigte und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Begründungsfrist überschritten hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das angefochtene Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 10. April 2025 mündlich eröffnet wurde. Die Beschuldigten 1 und 2 erhielten durch die mündliche Eröffnung des Urteils bereits Klarheit über Schuldspruch, Strafmass sowie Landesverweisung und blieben folglich bis zum Erhalt der schriftlichen Begründung nicht im Ungewissen. Diese nur leichte Verletzung der Begründungsfrist rechtfertigt (auch) nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts weder eine Strafreduktion noch eine entsprechende Feststellung im Urteilsdispositiv. Insgesamt ist soweit ebenso wenig im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

3. Nach dem Eingang der Berufungserklärung vom 27. August 2025 setzte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung eines begründeten Antrags auf Nichteintreten oder zur Erklärung einer Anschlussberufung an. Nach Studium der Akten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie nach Terminabsprache mit den Parteien und erfolgter Vorladung fand am 7. November 2025 die mündliche Berufungsverhandlung statt. An diesem Tag fällte das Kantonsgericht auch sein Urteil und eröffnete das Dispositiv auf elektronischem Weg. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. In Würdigung der Tatsache, dass mitunter kein Haftfall vorlag, ist die Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens ebenso nicht als übermässig zu qualifizieren. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Dauer des Verfahrens insgesamt nicht als übermässig anzusehen ist und keine krassen Zeitlücken infolge behördlicher Untätigkeit festgestellt werden können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher zu verneinen. BF. Gesamtergebnis Strafzumessung Dem Beschuldigten 1 ist wegen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und der Beschuldigten 2 wegen derselben Delikte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufzuerlegen. BG. Vollzugsart a. Allgemeines

1. Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 139 IV 270 E. 3.3). Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 8.2.2). 2.2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 60 E. 7.4; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 8.2.3). b. Beschuldigter 1 Das Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe lässt in objektiver Hinsicht die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu. Bei der Beurteilung der Legalprognose wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus, dass er mehrfach und im Wesentlichen einschlägig vorbestraft ist. Relativierend ist indes zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe seit dem Jahr 2007 handelt und die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2019 lediglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 800.– betraf, was nach dem Massstab von Art. 132 Abs. 3 StPO noch an der Grenze des Bagatellbereichs anzusiedeln ist. Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens delinquierte. Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er die im Deliktszeitraum bestehenden und einen Konnex zur verübten Vermögensdelinquenz aufweisenden psychischen Probleme sowie sein problematisches Spielverhalten durch freiwillig in Anspruch genommene fachliche Hilfe zu bewältigen sucht (act. 2247 ff., S225 ff.) und sich nunmehr seit über vier Jahren wohl verhalten hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die vorliegend erfolgende Verurteilung zu einer einschneidenden Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung (siehe Erwägung III/B/BA) auf den Beschuldigten 1 nicht ohne Eindruck bleiben werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Warnwirkung eines teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 1 im Sinne einer allerletzten Chance keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und ihm für die Freiheitsstrafe den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 6 Monaten erscheint ausreichend, um der aufgrund der Vorstrafen sowie der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens verübten Delinquenz getrübten Bewährungsaussichten des Beschuldigten 1 angemessen Rechnung zu tragen. Die Probezeit für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe ist auf 2 Jahre festzulegen. c. Beschuldigte 2 Aufgrund des Strafmasses von 22 Monaten Freiheitsstrafe kommen in objektiver Hinsicht grundsätzlich sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug in Betracht. Für die Legalprognose fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte 2 mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass diese Vorstrafen eher geringfügiger Natur waren und bereits länger zurückliegen. Zu ihren Ungunsten spricht allerdings, dass sie teilweise während der laufenden Untersuchung delinquierte. Positiv zu bewerten ist demgegenüber, dass sie die im Tatzeitraum bestehenden psychischen Probleme sowie ihr problematisches Spielverhalten, die in Zusammenhang mit den begangenen Vermögensdelikten standen, inzwischen mit freiwillig in Anspruch genommener professioneller Hilfe angeht (act. 2247 ff., S225 ff.). Seit über vier Jahren ist sie überdies strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Weiter ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgende Verurteilung zu einer einschneidenden Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung nicht folgenlos bleiben werden. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten 2 insgesamt keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Daher ist ihr für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Um den verbleibenden Bedenken ausreichend Rechnung zu tragen, erscheint eine Probezeit von 3 Jahren angezeigt. BH. Ergebnis Der Beschuldigte 1 ist für den gewerbsmässigen Betrug und die Irreführung der Rechtspflege zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe zu verurteilen. Die Beschuldigte 2 ist für den gewerbsmässigen Betrug und die Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen. Auf diese Freiheitsstrafe ist die am 14. Juli 2020 ausgestandene vorläufige Festnahme von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Landesverweisung A. Rechtliche Grundlagen 1.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann das Gericht nur ausnahmsweise absehen, wenn sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sogenannte Härtefallklausel). Die restriktiv zu handhabende Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Art. 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). 1.4 Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.3.1). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGer 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5). 1.5 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.3). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 7.4.4). 1.6 Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 E. 5.3.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1). 2. Der Anordnung einer Landesverweisung kann ferner das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) entgegenstehen. 2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das Freizügigkeitsabkommen berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4 und E. 3.8). 2.2 Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.2). Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten (BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und E. 4.3.1) kann eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 erster Absatz). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 zweiter Absatz; 130 II 176 E. 4.3.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie etwa die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2; 125 II 105 E. 2c). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 in fine). 3. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (BGer 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1). B. Konkrete Beurteilung BA. Beschuldigter 1 a. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB (i) Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Als serbischer Staatsangehöriger ist der Beschuldigte 1 Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er machte sich vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und damit eines Katalogdelikts gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Demnach ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung verzichtet werden kann. (ii) Härtefallprüfung (a) Anwesenheitsdauer in der Schweiz Anfang 2015 zog der Beschuldigte 1 im Alter von 35 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, in die Schweiz. Ende Oktober 2025 übersiedelte er nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Somit hielt er sich knapp elf Jahre in der Schweiz auf. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er in Serbien, Österreich sowie Deutschland und wuchs während der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend nicht in der Schweiz auf. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz steht der Anordnung einer Landesverweisung daher nicht entgegen. (b) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse

1. Laut Handelsregister führte der Beschuldigte 1 gemeinsam mit der Beschuldigten 2 von April bis September 2015 das Einzelunternehmen W.___ mit Sitz in O.___. Der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldigten 1 weist jedoch bis Ende 2015 keine AHVbeitragspflichtige Beschäftigung aus (act. 2255). Ab Februar 2016 war der Beschuldigte 1 mit dem Einzelunternehmen X.___ selbständig in den Bereichen Autohandel und Gebäudereinigung tätig. Von Februar bis Dezember 2016 erzielte er aus dieser Beschäftigung ein Einkommen von knapp Fr. 20'000.– (act. 2255, 3083). Bereits im Mai und Juni 2016 bezog er erstmals Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 39). Im Jahr 2017 erzielte er durch seine selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von knapp Fr. 10'000.– (act. 2255). Am 14. Dezember 2017 erlitt der Beschuldigte 1 eine inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers (Nebenakten IV pdf S. 461). Im Januar 2018 stellte er bei der Gemeinde H.___ ein Gesuch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 100 ff.). Von Ende Januar 2018 bis März 2020 bezog er mit einem kurzen Unterbruch Sozialhilfe von der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 49 ff.). Im Juni 2020 sprach ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente von etwas mehr als Fr. 200.– pro Monat zu (Nebenakten IV pdf S. 81 ff.). Überdies erhielt er ab Dezember 2018 Ergänzungsleistungen und ab März 2019 eine Hilflosenentschädigung (act. 115, 3053 ff., Nebenakten IV pdf S. 116 ff.). Der Wegzug nach P.___/Serbien per Ende Oktober 2025 führte von Gesetzes wegen zum Verlust der Ergänzungsleistungen und der Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 42 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 1 ELG). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte 1 zwar seit dem 14. Dezember 2017 aufgrund seiner vollständigen Invalidität nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann (Nebenakten IV pdf S. 87). Vor dem Eintritt der Invalidität erzielte er indes mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lediglich bescheidene Einkünfte, so dass seine wirtschaftliche Integration in dieser Zeit nicht als wirklich gelungen bezeichnet werden kann.

2. Der Beschuldigte 1 verfügt über kein nennenswertes Vermögen; im Gegenteil hat er in den vergangenen Jahren beträchtliche Schulden angehäuft (act. A1). So sind nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Umfang von Fr. 59'533.95 bekannt (act. A9 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sind daher als schlecht zu bezeichnen.

3. Der Beschuldigte 1, der seine Kindheit und Jugend sowie Schulausbildung überwiegend in Ac._____/Österreich verbrachte, beherrscht die deutsche Sprache. Daneben spricht er auch Serbisch und Rumänisch (act. 95). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab er an, Freunde in Österreich, in Deutschland und in der Schweiz zu haben (act. 95). Er legt jedoch weder konkret dar noch ist ersichtlich, dass er in der Schweiz engere Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt oder Freundschaften aufgebaut hat. Auch eine Beteiligung am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben ist nicht bekannt. Eine relevante soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten 1 in der Schweiz ist folglich nicht ersichtlich. (c) Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte 1 wird vorliegend neben der schwerwiegenden Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs auch wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. In der Schweiz erfolgte am 15. Februar 2019 eine Verurteilung des Beschuldigten 1 durch die Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Betrugs und Hehlerei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.–. Ausserdem weist er in Österreich mehrere Vorstrafen auf. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Januar 2007 wurde er wegen (versuchten) gewerbsmässig schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Bereits in den Jahren 1995 bis 2003 erfolgten in Österreich vier weitere Verurteilungen wegen einschlägiger Delikte, wobei nebst zwei kurzen Freiheitsstrafen auch Freiheitsstrafen von 26 Monaten und 18 Monaten verhängt wurden. Darüber hinaus wurde er im Jahr 1997 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (act. 31). In Bezug auf die Legalprognose ist zu beachten, dass im ausländerrechtlichen Bereich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Straf- und Ausländerrechts ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (BGE 145 IV 364 E. 4.4; 137 II 233 E. 5.2.2). Auch wenn vorliegend die 27-monatige Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird, kann unter den gegebenen Umständen in ausländerrechtlicher Hinsicht, namentlich mit Blick auf die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, die teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens verübte Delinquenz, nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschuldigten 1 weiterhin eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten ausgeht. (d) Familienverhältnisse Der Beschuldigte 1 ist seit dem Jahr 2001 mit der Beschuldigten 2 verheiratet und lebt gegenwärtig mit ihr in P.___/Serbien zusammen. Das Ehepaar ist kinderlos. Der Vater des Beschuldigten 1 wohnt in Österreich und die Mutter in Serbien. Mit beiden Eltern pflegt er regelmässigen Kontakt (act. S225 ff.). Während seines Aufenthalts in H.___ wohnte der Beschuldigte 1 im selben Mehrfamilienhaus wie seine Schwester Y.___, ihr Sohn T.___ und dessen Ehefrau Z.___ sowie deren beide gemeinsamen Kinder (act. 2161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2025 gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er mit seinem Neffen [(T.___)] und seiner Schwester [(Y.___)] stets eng verbunden gewesen sei und sonst niemanden habe (act. S229). Im Rahmen des zweitinstanzlichen Parteivortrags vom 7. November 2025 machte seine Verteidigerin geltend, eine Landesverweisung würde zur Folge haben, dass der Beschuldigte 1 die Kinder seines Neffen in der Schweiz nicht mehr besuchen könne. Da die Beschuldigten 1 und 2 kinderlos geblieben seien, bestehe zu den Kindern des Neffen eine besonders enge Beziehung. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören Neffen nicht zur sogenannten Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten 1 und seinem Neffen bzw. dessen Kinder eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Wunsch des Beschuldigten 1, den Neffen und dessen Kinder in der Schweiz besuchen zu können, ist zwar verständlich, vermag aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, das einem Landesverweis entgegenstünde. Im Übrigen steht es dem Beschuldigten 1 offen, den Kontakt zu seinem Neffen und dessen Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche des Neffen und dessen Kindern in Serbien aufrechtzuerhalten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 über keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz verfügt, welche von Art. 8 EMRK anspruchsrelevant erfasst würden. (e) Gesundheitszustand Beim Beschuldigten 1 wurde am 14. Dezember 2017 eine inkomplette Paraplegie unterhalb des zwölften Brustwirbelkörpers diagnostiziert (Nebenakten IV pdf S. 461). In der Folge wurde ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Nebenakten IV pdf S. 81 ff.). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte 1 seit dem Bandscheibenvorfall vom [14.] Dezember 2017 für die Zurücklegung längerer Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen (act. 97, S223). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. April 2025 gab er an, dass er seit einem Sturz im Winter 2023, bei dem er sich einen Hüft- und Oberschenkelbruch zugezogen habe, auch für kürzere Strecken auf einen Rollstuhl oder zumindest auf Gehstöcke angewiesen sei (act. S223). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten 1 ist zwar bedauerlich, vermag indes einer Landesverweisung nicht entgegenzustehen. Eine ärztliche Versorgung sowie der Bezug von Medikamenten sind auch in Serbien möglich. (f) Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Der Beschuldigte 1 kehrte Ende Oktober 2025 nach Serbien zurück. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschuldigten 1 in Serbien mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in seinem Heimatland oder unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Der Beschuldigte 1 verbrachte seine ersten Lebensjahre in Serbien, beherrscht die serbische Sprache und unterhält durch den Aufenthalt seiner Mutter vor Ort über familiäre Bindungen in Serbien (act. 95). Unter diesen Umständen erweist sich ein weiterer Verbleib in Serbien als zumutbar. (g) Gesamtwürdigung Eine Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person zweifelsohne eine persönliche Härte. Erforderlich ist indessen eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen „Ausnahmefall" unter den Härtefällen darstellt (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.; OGer BE K 24 170 vom 14. März 2025 E. 28.2.8). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte 1 ist weder sozial noch gesellschaftlich, kulturell oder beruflich speziell in der Schweiz integriert. Familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne von Art. 8 EMRK bestehen in der Schweiz nicht, und sein Gesundheitszustand steht einem weiteren Verbleib in Serbien nicht entgegen. Der Beschuldigte 1 verbrachte seine ersten Lebensjahre in Serbien, spricht die serbische Sprache und seine Mutter lebt in Serbien. Unter diesen Umständen ist eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland als wahrscheinlich. Folglich liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb eine Landesverweisung anzuordnen ist. (iii) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten 1 ausfallen würde. So bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden „Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (BGer 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.4). In Bezug auf die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einer Rückkehr in die Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden. Diese bestehen einzig in seiner knapp elfjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und im regelmässigen persönlichen Kontakt zum Neffen bzw. dessen Kindern. Demgegenüber ist zu beachten, dass er vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt wird. Der gewerbsmässige Betrug stellt eine schwerwiegende Straftat, die gegen ein wichtiges Rechtsgut nämlich den Schutz von öffentlichen und privaten Vermögen gerichtet ist. Auch ist das konkrete Tatverschulden beträchtlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und teilweise während laufender Probezeit und des laufenden Verfahrens delinquiert hat. Damit offenbarte er eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Es kann daher ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut einschlägige Straftaten verüben wird. Angesichts der erwähnten „Zweijahresregel" wären besondere Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Beschuldigten 1 das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Solche sind namentlich mangels genügender Integration und familiärer Bindung zur Kernfamilie in der Schweiz nicht ersichtlich. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung deutlich die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einer Rückkehr in die Schweiz. Eine Landesverweisung erscheint demzufolge auch im Rahmen der Interessenabwägung als angezeigt. (iv) Fazit Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. b. Dauer der Landesverweisung Das Verschulden des Beschuldigten 1 ist mit Blick auf die Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs strafzumessungsrechtlich als noch leicht bis nicht mehr leicht zu bezeichnen. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 27 Monaten liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Zugunsten des Beschuldigten 1 ist eine gewisse familiäre Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Neffen und dessen Kindern sowie seine knapp elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass aufgrund der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe strafrechtlich nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Anordnung einer Landesverweisung über die gesetzlich festgelegte Minimaldauer von 5 Jahren verlangen würden. Insgesamt erscheint folglich eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen. BB. Beschuldigte 2 a. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB (i) Vorliegen einer Katalogstraftat / Vorgehen Die Beschuldigte 2 ist als österreichische Staatsbürgerin eine Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie machte sich vorliegend unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und damit einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Damit ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu beurteilen bleibt, ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, der ausnahmsweise einen Verzicht auf die Landesverweisung verlangt. (ii) Härtefallprüfung (a) Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte 2 reiste Anfang 2015 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz ein und zog Ende Oktober 2025 nach P.___/Serbien (Abmeldebescheinigung der Gemeinde H.___ vom 20. Oktober 2025). Ihr Aufenthalt hierzulande dauerte folglich knapp elf Jahre. Den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte sie jedoch in Österreich sowie Deutschland. Während ihrer prägenden Kindheits- und Jugendjahre lebte sie nicht in der Schweiz. Ihre Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermag einer Landesverweisung demnach nicht entgegenzustehen. (b) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse

1. Gemäss Handelsregister betrieb die Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 von April bis September 2015 das Einzelunternehmen W.___ mit Sitz in O.___. Der Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 2 weist jedoch bis Ende 2015 keine AHVbeitragspflichtige Beschäftigung aus (act. 2295). Im ersten Halbjahr 2016 erzielte die Beschuldigte 2 als Raumpflegerin bei der Aa.___ einen Lohn von brutto Fr. 24'148.– (act. 151, 615). In den Monaten Juli, August und Oktober 2016 erhielt sie SUVA-Leistungen von rund Fr. 15'000.– (act. 1509 ff.). Von September bis Dezember 2016 verdiente sie mit ihrer Tätigkeit bei der Ab.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 6'910.–. Von März bis Oktober 2017 und im Januar 2018 bezog sie Arbeitslosengelder in Höhe von insgesamt Fr. 16'365.–. Von September 2017 bis Dezember 2019 hatte sie nur geringe Erwerbseinkünfte (act. 2295). Von Ende Januar 2018 bis März 2020 bezog sie mit einem kurzen Unterbruch Sozialhilfeleistungen der Gemeinde H.___ (Nebenakten Sozialhilfe pdf S. 49 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten 2 in der Schweiz als unterdurchschnittlich zu bezeichnen.

2. Die Beschuldigte 2 bezieht von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, (…), eine Rente von EUR 313.35 pro Monat und von der Deutschen Rentenversicherung eine solche von EUR 112.52 pro Monat (act. B5 ff.). Sie verfügt über kein nennenswertes Vermögen; vielmehr hat sie in den vergangenen Jahren beträchtliche Schulden angehäuft (act. A1). Aus den Akten sind nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre von total Fr. 84'329.65 ersichtlich (act. B17 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten 2 sind demnach als schlecht zu bezeichnen.

3. Die Beschuldigte 2 beherrscht die deutsche Sprache. Daneben spricht sie auch Serbisch und Rumänisch (act. 367). Im Rahmen der Einvernahme vom 10. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab sie an, ihre Freunde lebten vorwiegend in Österreich, sie habe aber auch noch Freunde in Deutschland. Praktisch ihre ganze Familie lebe in Ac._____/Österreich (act. 367). Anhaltspunkte für gefestigte persönliche Beziehungen zu Einheimischen in der Schweiz bestehen nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine Teilnahme am hiesigen Kultur- oder Vereinsleben (vgl. act. 363 ff.). Von einer sozialen, kulturellen und persönlichen Integration in die schweizerische Gesellschaft kann somit nicht gesprochen werden. (c) Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Beschuldigte 2 wird vorliegend neben der schwerwiegenden Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs auch wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. In der Schweiz weist sie lediglich eine nicht einschlägige, geringfügige und bereits länger zurückliegende Vorstrafe auf. In Österreich und Deutschland erfolgten in den Jahren 2002 bis 2014 insgesamt sieben einschlägige Verurteilungen. Nebst einer kürzeren Freiheitsstrafe und vier Geldstrafen wurden dabei zwei einjährige Freiheitsstrafen ausgesprochen. Im Jahr 2016 wurde sie in Österreich zudem wegen Urkundenunterdrückung verurteilt, jedoch wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (act. 239 ff.). Der Umstand, dass für die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene 22-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewährt ist, vermag ausländerrechtlich, namentlich angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, nicht auszuschliessen, dass von der Beschuldigten 2 eine gewisse Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Delikte ausgeht. (d) Familienverhältnisse Die Beschuldigte 2 ist seit dem Jahr 2001 mit dem Beschuldigten 1 verheiratet und lebt gegenwärtig mit ihm in P.___/Serbien. Das Ehepaar ist kinderlos. Der Vater der Beschuldigten 2 wohnt seit etwa zehn bis fünfzehn Jahren in Serbien. Ihre beiden Schwestern und ihr Bruder leben in Ac._____/Österreich (act. 365, S233). Folglich sind keine familiäre Verknüpfungen zur Schweiz zu erkennen. (e) Gesundheitszustand Die Beschuldigte 2 erlitt am 15. September 2019 einen Hirnschlag und leidet überdies infolge eines unerfüllten Kinderwunsches sowie einer Totgeburt in der zwanzigsten Schwangerschaftswoche an psychischen Beeinträchtigungen (act. 365, S231 ff.). Ihr Gesundheitszustand ist zwar bedauerlich, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Eine ärztliche Versorgung sowie der Bezug von Medikamenten sind auch in Serbien gewährleistet. (f) Möglichkeit der Eingliederung im Heimatstaat des Ehemanns Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 2 Schwierigkeiten haben könnte, sich in Serbien, dem Heimatland ihres Ehemanns, einzugliedern, werden weder konkret geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nachdem die Beschuldigte 2 von sich aus mit ihrem Ehemann nach Serbien gezogen ist und überdies die serbische Sprache beherrscht, ist es ihr ohne Weiteres zumutbar, in diesem Land zu leben. Erleichternd dürfte wirken, dass ihr Vater dort lebt (act. S233). (g) Gesamtwürdigung Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sprechen sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Beschuldigte 2 ist in sozialer, gesellschaftlicher, kultureller und in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht erkennbar integriert. Sie unterhält hierzulande auch weder familiäre noch verwandtschaftliche Bindungen, und ihr Gesundheitszustand steht einem weiteren Verbleib in Serbien nicht entgegen. Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte 2 seit knapp einem Vierteljahrhundert mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet ist und auch die serbische Sprache spricht. Überdies lebt ihr Vater in Serbien. Unter diesen Umständen erscheint eine erfolgreiche Integration im Heimatland ihres Ehemanns wahrscheinlich. In Würdigung sämtlicher massgebender Umstände stellt eine Landesverweisung für die Beschuldigte 2 keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. (iii) Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung würde mangels Vorliegens eines Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschuldigten 2 ausfiele. Die persönlichen Interessen der Beschuldigten 2 an einer Rückkehr in die Schweiz ergeben sich einzig aus ihrer Aufenthaltsdauer von knapp elf Jahren. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 sich unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht hat und hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft wird. Sie ist überdies mehrfach (einschlägig) vorbestraft und hat teilweise während des laufenden Verfahrens delinquiert. Ihr Verhalten zeigt eine gewisse Unbelehrbarkeit, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Aus diesen Gründen besteht ausländerrechtlich eine gewisse Gefahr, dass sie erneut einschlägige Straftaten begehen könnte. Folglich überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten 2 an einer Rückkehr in die Schweiz. Eine Landesverweisung erscheint somit auch im Rahmen der Interessensabwägung als angebracht. (iv) Fazit Die Beschuldigte 2 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. b. Freizügigkeitsabkommen

1. Die Beschuldigte 2 ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in P.___/Serbien. Wie bereits erwähnt, berechtigt das Freizügigkeitsabkommen nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Weder wird geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Ebenso wenig ist dargelegt oder erkennbar, dass sie hierzulande eine Arbeitsstelle hat oder eine solche in Aussicht steht. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise dafür, dass ihr aus einem anderen Grund gemäss den spezifischen Vertragsvereinbarungen des Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (selbständige Erwerbstätigkeit oder selbständige Dienstleistungserbringung, Arbeitssuche, Familienangehörigkeit zu aufenthaltsberechtigten Personen). Das Freizügigkeitsabkommen steht demzufolge der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung von vornherein nicht entgegen.

2. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst wenn das Freizügigkeitsabkommen der Beschuldigten 2 grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht gewähren würde, dies – wie nachfolgend darzulegen bleibt – aus Gründen der öffentlichen Ordnung einer Landesverweisung nicht entgegenstünde. Die Beschuldigte 2 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Diese Straftat betrifft nur das Vermögen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb erhöhte Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (BGer 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6). Gleichwohl handelt es sich beim gewerbsmässigen Betrug um eine Straftat erheblicher Schwere, zumal die Deliktssumme bei Fr. 102'613.15 liegt. Aus der für den gewerbsmässigen Betrug und die Irreführung der Rechtspflege auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten erhellt sodann, dass das Verschulden insgesamt als erheblich einzustufen ist. Der Vollzug dieser Strafe ist aufgrund der verbleibenden Zweifel hinsichtlich der künftigen Bewährung der Beschuldigten 2 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. Nicht unbesehen bleiben kann, dass die Beschuldigte 2 während eines grossen Teils des angeklagten Deliktszeitraums von der Sozialhilfe unterstützt wurde und somit ohne finanzielle Not handelte. Sie delinquierte aus rein pekuniärem, mithin egoistischem Motiv und brachte dadurch eine nicht zu unterschätzende Geringschätzung für die hiesige Rechtsordnung zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 2 bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist sowie teilweise während des laufenden Verfahrens delinquierte. Unter Würdigung der dargestellten Umstände ist ausländerrechtlich weiterhin von einem erheblich erhöhten Risiko künftiger einschlägiger Straftaten auszugehen, weshalb die Anordnung einer Landesverweisung auch vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ohne Weiteres als verhältnismässig erscheint. c. Dauer der Landesverweisung Das Verschulden der Beschuldigten 2 ist in Bezug auf die Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs strafzumessungsrechtlich als noch leicht zu qualifizieren. Die auszusprechende Freiheitsstrafe von 22 Monaten bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Zu ihren Gunsten ist ihre knapp elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass infolge der Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe strafrechtlich nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen ist. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Anordnung einer Landesverweisung über die gesetzlich festgelegte Minimaldauer von 5 Jahren gebieten würden. Eine Landesverweisung von 5 Jahren erscheint demnach als angemessen. IV . A usschreibung im S chengener I nformationssystem (SIS) A. Rechtliche Grundlagen 1. Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 2. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen. Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). B. Konkrete Beurteilung Der Beschuldigte 1 ist serbischer Staatsbürger und damit Drittstaatsangehöriger. Aufgrund seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ist das gesetzlich vorgesehene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat er sich einer schweren Straftat schuldig gemacht. Wie bereits in Erwägung IV/B/BA/a/(ii)/(c) ausgeführt, kann angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie der teilweise während der laufenden Probezeit und des laufenden Verfahrens verübten Delinquenz ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 erneut einschlägige Delikte verübt. Die Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass vom Beschuldigten 1 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung ausgeht, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem auch verhältnismässig ist. Dementsprechend ist die Ausschreibung im Schengener Informationssystem anzuordnen. V . K osten und E ntschädigung A. Verfahrenskosten AA. Bemessung der Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'200.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 200.–) festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT, Art. 422 Abs. 2 StPO und § 3 Abs. 6 GebT). AB. Verlegung der Verfahrenskosten 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). 2. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung hinsichtlich des Beschuldigten 1 weitgehend in Bezug auf die Strafe, die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie hinsichtlich der Beschuldigten 2 weitgehend in Bezug auf die Strafe und die Landesverweisung. Die lediglich geringfügige Abweichung vom Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung hat nur marginale Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'200.– dem Beschuldigten 1 im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) sowie der Beschuldigten 2 im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) aufzuerlegen und im Umfang von 10 % (Fr. 320.–) auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.– zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer vom 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.1). Nicht separat entschädigt werden auch Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz inbegriffen (KGer BL 470 24 70 vom 11. Juni 2024 E. 2.10.10; Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4 und 8). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1). BB. Konkrete Beurteilung a. Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Advokatin Joanna Wierzcholski, stellt mit Honorarnote vom 7. November 2025 für ihre Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren (ohne Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) eine Entschädigung von Fr. 1'851.10 in Rechnung (8,5 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 12.40, MWST von Fr. 138.70). 2.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend den Beschuldigten 1 bilden ausschliesslich die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Die amtliche Verteidigerin war aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit für den Beschuldigten 1 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess, für welche sie mit Fr. 17'392.90 entschädigt wurde, mit dem Sachverhalt sowie den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relevanten Fragen des vorliegenden Falls bereits umfassend vertraut. Weder stellten sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die massgebenden Akten waren bekannt und die bisherige Verteidigungsstrategie wurde beibehalten. Unter diesen Umständen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als klar überhöht. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrags und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden insgesamt 4,75 Stunden geltend gemacht (14.08.2025: Eingang und Kenntnisnahme des begründeten Urteils 01:00; 01.09.2025: Eingang und Kenntnisnahme der Berufungserklärung, Tel. an Kl. 00:15; 05.11.2025: Durchsicht relevanter Aktenbestandteile und Plädoyer 03:30). Für die Erstellung des 5 ½-seitigen Parteivortrags und die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten erscheint lediglich ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden angezeigt. Ausserdem ist der verrechnete Aufwand für die Kenntnisnahme der Berufungserklärung von 0,25 Stunde nicht zu beanstanden. Insgesamt ist somit der Aufwand für die fraglichen Arbeiten auf 3,75 Stunden festzusetzen. 2.2.2 Für allgemeine Arbeiten (Kommunikation mit dem Beschuldigten 1, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 und dem Kantonsgericht sowie Durchsicht einer Verfügung) werden 2,25 Stunden fakturiert (11.06.2025: Tel. von Kl. 00:10; 14.08.2025: Schreiben an Kl. (inkl. Urteil) 00:10; 25.08.2025: Tel. von Kl. 00:05; 01.09.2025: Schreiben an Kl. (inkl. Kopie) 00:10; 07.10.2025: WhatsApp-Nachricht von Kl. und Antwort 00:05; 08.10.2025: Tel. von Kantonsgericht, Tel. an Kl. 00:10; 14.10.2025: Eingang und Kenntnisnahme der Vorladung, Retournierung des Vorladungsdoppels 00:10; 23.10.2025: WhatsApp-Nachricht von Kl. (inkl. Abmeldebescheinigung und Schreiben von Kl.), Tel. an Kl. 00:15; 23.10.2025: Tel. an RA Berger (nicht erreicht), Rückruf von RA Berger 00:20; 23.10.2025: E-Mail an RA Berger (inkl. Anhang) 00:05; 24.10.2025: Schreiben an Kantonsgericht (inkl. Abmeldebescheinigung und Schreiben von Kl.) 00:15; 24.10.2025: E-Mail an Kl. (inkl. Anhang) 00:10; 30.10.2025: Eingang und Kenntnisnahme der Verfügung des Kantonsgerichts, E-Mail an Kl. (inkl. Anhang) und E-Mail Antwort 00:10). Vorweg sei darauf hingewiesen, dass – wie oben erwähnt – die Kürzestaufwände vom 14. Oktober 2025 für die Kenntnisnahme der eingegangenen Vorladung und die Retournierung des Vorladungsdoppels sowie vom 23. Oktober 2025 für den Telefonversuch an Advokat Simon Berger bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung enthalten und daher nicht separat zu vergüten sind. Für die übrigen allgemeinen Arbeiten erscheint die Entschädigung eines Aufwandes von einer Stunde angemessen. 2.2.3 Für die Wegzeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird eine Stunde und für die Nachbereitung eine halbe Stunde fakturiert, was angemessen ist. Dazu zu addieren ist die Dauer der Berufungsverhandlung von 0,75 Stunden. 2.2.4 Dem Gesagten zufolge ist Advokatin Joanna Wierzcholski insgesamt ein Zeitaufwand von total 7 Stunden zu vergüten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ergibt dies für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung von Fr. 1'400.–. Hinzuzurechnen sind die Auslagen von Fr. 12.40 und die Mehrwertsteuer von Fr. 114.40. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin Joanna Wierzcholski für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'526.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 2.3 Der Beschuldigte 1 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'374.10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b. Amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2

1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2, Advokat Simon Berger, macht mit Honorarnote vom 6. November 2025 für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren (ohne Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) eine Entschädigung von Fr. 1'799.45 geltend (8 Std. à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 64.60, MWST von Fr. 134.84). 2.1 Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend die Beschuldigte 2 sind einzig die Strafzumessung und die Landesverweisung. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt sowie den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsprozess, für welche er mit Fr. 12'685.50 entschädigt wurde, bestens vertraut. Weder stellten sich in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Unter diesen Umständen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als klar übersetzt. 2.2.1 Für die Ausarbeitung des Parteivortrags und damit zusammenhängende Vorbereitungsarbeiten wurden 4,75 Stunden geltend gemacht (18.08.2025: Studium der Urteilsbegründung 1,00 Std.; Durchsicht relevante Akten / Vorbereitung des Parteivortrags 3,75 Std.). Angesichts der beschränkten Berufungsthematik und des begrenzten Umfangs der Begründung des Parteivortrags von dreieinhalb Seiten erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 4,75 Stunden deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich daher, den Aufwand für die Ausarbeitung der Begründung des Parteivortrags und die damit verbundene Vorbereitung auf 3,5 Stunden zu kürzen. 2.2.2 Für die Besprechung mit der Beschuldigten 2 werden 1,25 Stunden in Rechnung gestellt (18.08.2025: Besprechung mit Klientin). In Anbetracht der Streitsache erweist sich der hierfür fakturierte Aufwand als zu hoch. Unter diesem Titel ist lediglich eine Stunde zu vergüten. 2.2.3 Für allgemeine Arbeiten (Kommunikation mit dem Beschuldigten 1 und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1 und Korrespondenz mit dem Kantonsgericht) werden 1,80 Stunden geltend gemacht (23.10.2025: Telefonat mit Gegenanwältin 0,20 Std.; 29.10.2025: Eingabe an das Kantonsgericht 0.10 Std.; diverse Korrespondenz mit Klientin 1,50 Std.). Dieser Aufwand ist übersetzt. Für diese allgemeinen Arbeiten erscheint lediglich die Entschädigung eines Aufwandes von einer Stunde als angezeigt. 2.2.4 Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ist ein Zeitaufwand von 0,75 Stunden zu vergüten. 2.2.5 Dem Gesagten zufolge ist Advokat Simon Berger ein Zeitaufwand von insgesamt 6,25 Stunden zu entschädigen. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.– resultiert für den Arbeitsaufwand eine Entschädigung Fr. 1'250.–. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 64.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 106.50. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger Simon Berger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 1'421.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 2.3 Die Beschuldigte 2 ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'279.–) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 10. April 2025 auszugsweise lautend: „ A.___

1. A.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 ½ Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Es wird festgestellt, dass ein Widerruf der am 15. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist .

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. B.___

4. B.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 ½ Monaten, unter Anrechnung der am 14. Juli 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA abgesehen. Beschlagnahme

6. Die strafrechtliche Beschlagnahme über den bei A.___ beschlagnahmten Schlagstock (G1___) wird aufgehoben. Der weitere Entscheid obliegt der Polizei Basel-Landschaft als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde. Es wird zu Handen der Polizei Basel-Landschaft festgehalten, dass A.___ auf eine Rückgabe des Schlagstocks verzichtet hat.

7. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 2._____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. Zivilforderungen

8. A.___ und B.___ werden gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der C.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 9'400.– behaftet . A.___ und B.___ haften solidarisch.

9. A.___ wird gemäss Art. 124 Abs. 3 StPO bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D.___ Versicherung AG in Höhe von CHF 22'959.– behaftet .

10. Die Schadenersatzforderung der E._____ AG in Höhe von CHF 2'124.20, zzgl. Zins zu 5% seit dem 14. März 2020, wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Kosten

11. A.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 14'826.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.–. (…)

12. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.___, Advokatin Joanna Wierzcholski, von insgesamt CHF 17'392.90 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A.___ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigerin zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. B.___ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'648.88 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.–. (…)

14. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Simon Berger, von insgesamt CHF 12'685.50 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung, Nachbearbeitung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. B.___ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : „A.___

1. A.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

3. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. B.___

4. B.___ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der am 14. Juli 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von alt Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

5. B.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositivziffer 1 Abs. 1, 4 und 5, der rechtskräftigen Dispositivziffer 2, der rechtskräftigen Dispositivziffer 4 Abs. 1 und den rechtskräftigen Dispositivziffern 6 – 14 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'200.– (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 3'000.– und den Auslagen von pauschal Fr. 200.–) werden A.___ im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) sowie B.___ im Umfang von 45 % (Fr. 1'440.–) auferlegt und im Umfang von 10 % (Fr. 320.–) auf die Staatskasse genommen. III.a) Advokatin Joanna Wierzcholski wird für die amtliche Verteidigung von A.___ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'526.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'374.10) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Advokat Simon Berger wird für die amtliche Verteidigung von B.___ im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'421.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. B.___ ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 90 % (Fr. 1'279.–) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Stefan Steinemann (Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte 1 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde (6B_221/2026))